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Bitte Abstand halten!
Ein ausreichender Abstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern kann in vielen verschiedenen Verkehrssituationen dazu beitragen, die Sicherheit zu erhöhen und das Unfallrisiko zu reduzieren. Wir klären, wann der Gesetzgeber einen Mindestabstand verlangt und welche Vorgaben dabei laut Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gelten.
Bußgeldrechner: Abstand
Bußgeldtabelle zum Mindestabstand nach vorne
Bußgeldtabelle zum seitlichen Mindestabstand
TBNR | Tatbestand | Strafe (€) | Punkte |
---|---|---|---|
103708 | Sie gefährdeten als Fahrzeugführer ein Kind/einen Hilfsbedürftigen/einen älteren Menschen, insbesondere durch unzureichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren/Überholen. | 80 | 1 |
103709 | Sie schädigten als Fahrzeugführer ein Kind/einen Hilfsbedürftigen/einen älteren Menschen, insbesondere durch unzureichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren/Überholen. | 100 | 1 |
105112 | Sie hielten beim Überholen keinen ausreichenden Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern ein. | 30 |
Bußgeldtabelle zum Mindestabstand zur Ampel
TBNR | Tatbestand | Strafe (€) |
---|---|---|
137010 | Sie hielten näher als 10 Meter vor einem Lichtzeichen und verdeckten dieses. | 10 |
137011 | Sie hielten näher als 10 Meter vor einem Lichtzeichen und verdeckten dieses, wodurch Andere behindert wurden. | 15 |
137012 | Sie parkten näher als 10 Meter vor einem Lichtzeichen und verdeckten dieses. | 15 |
137013 | Sie parkten näher als 10 Meter vor einem Lichtzeichen und verdeckten dieses, wodurch Andere behindert wurden. | 25 |
137014 | Sie parkten länger als 1 Stunde näher als 10 Meter vor einem Lichtzeichen und verdeckten dieses. | 25 |
137015 | Sie parkten länger als 1 Stunde näher als 10 Meter vor einem Lichtzeichen und verdeckten dieses, wodurch Andere behindert wurden. | 35 |
Wann ist ein gesetzlicher Mindestabstand vorgeschrieben?
Ist im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr vom Begriff „Mindestabstand“ die Rede, denken die meisten vermutlich an die gesetzlich vorgeschriebene Distanz zwischen dem eigenen Fahrzeug und dem vorausfahrenden Verkehrsteilnehmer. Allerdings spielt eine richtige bzw. angemessene Entfernung in vielen verkehrsrechtlichen Situationen eine wichtige Rolle und trägt mitunter erheblich zur allgemeinen Verkehrssicherheit bei.
Doch was besagt die StVO zum Mindestabstand? Welche Vorschriften gelten zum Sicherheitsabstand nach vorne und zum Seitenabstand? Was hat es mit dem Mindestabstand zur Ampel auf sich? Und was droht, wenn die gesetzlichen Vorschriften unterschritten werden? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.
FAQ: Mindestabstand
Welche Vorgaben und Faustregeln gelten, lesen Sie hier.
Ja, wie groß der Seitenabstand sein muss, hängt dabei vom zu überholenden Verkehrsteilnehmer ab. So beträgt dieser im Regelfall bei Fußgängern, Fahrrädern und E-Scootern innerorts mindestens 1,5 m und außerorts 2 m, bei Motorrädern 1,5 m, bei Lkw und Pkw 1 m und bei Schul- und Linienbussen mindestens 2 m.
Die Antwort können Sie diesen Bußgeldtabellen entnehmen.
Video: Das müssen Sie zum Abstandsverstoß wissen
Mindestabstand nach vorne und hinten
Ein ausreichender Mindestabstand ist für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr von großer Bedeutung. Denn nur so lässt sich häufig gewährleisten, dass ein Fahrzeug in einem Notfall rechtzeitig stoppen kann. Daher sollte der minimale Sicherheitsabstand immer genug Platz für die verzögerte Reaktionszeit und den Bremsweg bieten.
Der Gesetzgeber meint dazu in § 4 Abs. 1 StVO:
Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. […]“
Wie dieser Auszug zeigt, bleibt der Gesetzestext eine konkrete Angabe zum Abstand schuldig. Allerdings ermöglicht die aktuelle Rechtsprechung eine Orientierung. So sollte der Mindestabstand innerorts der Strecke entsprechen, die innerhalb einer Sekunde zurückgelegt wird. Bei 50 km/h ergibt dies rund 14 m oder in etwa drei Fahrzeuglängen.
Bei Fahrten außerhalb geschlossener Ortschaften – zum Beispiel auf Landstraßen oder der Autobahn – wird der Mindestabstand ähnlich berechnet. Allerdings muss die Entfernung zum vorausfahrenden Fahrzeug in diesem Fall der Distanz entsprechen, welche das Fahrzeug innerhalb von zwei Sekunden zurücklegt.
Möchten Sie beispielsweise den vorgeschriebenen Mindestabstand auf der Autobahn berechnen, sieht die Formel wie folgt aus:
Bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h sind das folglich 67 m. Eine Orientierungshilfe kann zudem die Faustregel „Abstand gleich halber Tachowert“ darstellen.
Die einzigen konkreten Vorgaben zum Sicherheitsabstand nach vorne macht der Gesetzgeber bei Omnibussen und Lkw. Der Mindestabstand muss nämlich ab Tempo 50 mindestens 50 m betragen. Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 3 StVO.
Seitlicher Mindestabstand: Was gilt beim Überholen?
Möchten Sie andere Verkehrsteilnehmer überholen, ist dies grundsätzlich nur dann erlaubt, wenn im Zuge des Vorgangs keine Gefährdung oder Behinderung erfolgt. Daher schreibt der Gesetzgeber einen seitlichen Mindestabstand vor. In § 5 Abs. 4 StVO heißt es dazu:
[…] Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. […]“
Im Gegensatz zum Mindestabstand nach vorne sieht die StVO beim Seitenabstand demzufolge genauere Angaben vor, wenn auch nur beim Überholen von Radfahrern, Fußgängern und Fahrern von E-Scootern. Bei den übrigen Verkehrsteilnehmern sorgte die Rechtsprechung für Orientierungswerte.
So ist beim Überholen von einspurigen Fahrzeugen, wie z. B. Motorrädern, ein seitlicher Abstand von mindestens 1,5 m vorgeschrieben. Passieren Sie mehrspurige Fahrzeuge, sollte der Mindestabstand zum Auto/Lkw 1 m betragen und bei wartenden Linien- und Schulbussen verlangt der Gesetzgeber mindestens 2 m.
Beachten Sie, dass die Angaben zum Mindestabstand grundsätzlich für gute Witterungsbedingungen und Straßenverhältnisse ausgelegt sind. Daher sind diese Werte ggf. an die vorherrschenden äußeren Umstände anzupassen.
Mindestabstand beim Parken: Was müssen Autofahrer beachten?
Grundsätzlich sind Autofahrer gemäß § 12 Abs. 6 StVO dazu angehalten, möglichst platzsparend zu parken. Einen konkreten Mindestabstand zwischen den Fahrzeugen definiert der Gesetzgeber aber nicht.
Allerdings existieren Situationen in den der Autofahrer konkrete Vorgaben zum Abstand beachten muss. Ein Beispiel dafür zeigt sich zum Beispiel an folgender Frage aus der Theorieprüfung für den Führerschein: „Welchen Mindestabstand von einer Ampel muss ein Fahrzeug beim Halten einhalten, wenn diese durch das Fahrzeug verdeckt würde?“ Die Antwort liefert § 37 Abs. 1 StVO, wonach das Halten und Parken 10 m vor und hinter einer Ampel untersagt ist.
Darüber hinaus gilt es beim Parken am Fahrbahnrand darauf zu achten, dass der Abstand zwischen Fahrzeug und Bordstein nicht zu groß ausfällt. Denn kommt es dadurch zu einer Behinderung des fließenden Verkehrs, können Sanktionen drohen.
Mindestabstand nicht eingehalten: Welche Strafe droht?
Da die Unterschreitung vom Mindestabstand ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit darstellen kann, kontrolliert die Polizei insbesondere die Einhaltung einer angemessenen Entfernung zum vorausfahrenden Fahrzeug und dokumentiert entsprechende Verstöße.
Wie hoch in einem solchen Fall das Bußgeld für einen Mindestabstand, der nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, ausfällt, hängt dabei von zwei Faktoren ab. Zum einen vom Ausmaß des Abstandsverstoßes und zum anderen von der gefahrenen Geschwindigkeit.
So ist in der Regel bei einem zu geringen Mindestabstand auf der Autobahn ein höheres Bußgeld zu erwarten, als bei einer entsprechenden Unterschreitung im Stadtverkehr. Darüber hinaus sieht der Bußgeldkatalog unter Umständen auch Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot vor.
Eine Übersicht zu den konkreten Sanktionen bei verschiedenen Abstandsverstößen zeigt die Bußgeldtabelle zu Beginn dieses Ratgebers. Alternativ dazu können Sie diese auch mithilfe des Bußgeldrechners ermitteln.