§ 17 StVO (Fahrzeugbeleuchtung)

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 15. November 2023

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Für die Beleuchtung am Auto gibt es genaue Vorschriften

Licht und Beleuchtung bei Auto, Lastkraftwagen und Anhänger

Viele Autofahrer unterschätzen den Nutzen der Fahrzeugbeleuchtung. Ob das fehlende Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers beim Abbiegen oder der Missbrauch des Fernlichts: Oft werden nicht nur sie selbst, sondern auch andere Fahrzeugführer dadurch gefährdet. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) schreibt in Paragraph 17 vor, welche Beleuchtung am Auto wann eingeschaltet sein muss.

Bußgeldtabelle für Paragraph 17 StVO (Beleuchtung)

TBNRTatbestandStrafe (€)Punkte
117100Sie unterließen es, die vorge­schriebenen Beleuchtungs­einrichtungen zu benutzen, obwohl es die Sichtver­hältnisse erforderten.20
117101Sie unterließen es, die vorge­schriebenen Beleuchtungs­einrichtungen zu benutzen, obwohl es die Sichtver­hältnisse erforderten und gefährdeten dadurch Andere.25
117102Sie unterließen es, die vorge­schriebenen Beleuchtungs­einrichtungen zu benutzen, obwohl es die Sichtver­hältnisse erforderten. Es kam zum Unfall.35
117106Die Beleuchtungs­einrichtungen Ihres Fahrzeuges waren verdeckt bzw. verschmutzt.20
117107Die Beleuchtungs­einrichtungen Ihres Fahrzeuges waren verdeckt bzw. verschmutzt. Sie gefährdeten dadurch Andere.25
117108Die Beleuchtungs­einrichtungen Ihres Fahrzeuges waren verdeckt bzw. verschmutzt. Es kam zum Unfall.35
117112Sie blendeten nicht rechtzeitig ab, obwohl Fahrzeuge entgegen­kamen.20
117113Sie blendeten nicht rechtzeitig ab, obwohl Fahrzeuge entgegen­kamen und gefährdeten dadurch Andere.25
117114Sie blendeten nicht rechtzeitig ab, obwohl Fahrzeuge entgegen­kamen. Es kam zum Unfall.35
117118Sie blendeten nicht rechtzeitig ab, obwohl ein anderes Fahrzeug mit geringen Abstand vor Ihnen fuhr.20
117119Sie blendeten nicht rechtzeitig ab, obwohl ein anderes Fahrzeug mit geringen Abstand vor Ihnen fuhr und gefährdeten dadurch Andere.25
117120Sie blendeten nicht rechtzeitig ab, obwohl ein anderes Fahrzeug mit geringen Abstand vor Ihnen fuhr. Es kam zum Unfall.35
117124Sie fuhren nur mit Begrenzungs­leuchten (Standlicht), obwohl Sie die vorge­schriebenen Beleuchtungs­einrichtungen (Abblendlicht) benutzen mussten.10
117125Sie fuhren nur mit Begrenzungs­leuchten (Standlicht), obwohl Sie die vorge­schriebenen Beleuchtungs­einrichtungen (Abblendlicht) benutzen mussten und gefährdeten dadurch Andere.15
117126Sie fuhren nur mit Begrenzungs­leuchten (Standlicht), obwohl Sie die vorge­schriebenen Beleuchtungs­einrichtungen (Abblendlicht) benutzen mussten. Es kam zum Unfall.35
117130Sie fuhren mit Fernlicht, obwohl die Straße mit durchgehender ausreichender Beleuchtung versehen war.10
117131 Sie fuhren mit Fernlicht, obwohl die Straße mit durchgehender ausreichender Beleuchtung versehen war und gefährdeten dadurch Andere.15
117132Sie fuhren mit Fernlicht, obwohl die Straße mit durchgehender ausreichender Beleuchtung versehen war. Es kam zum Unfall.35
117136Sie führten das Kraftrad am Tage ohne eingeschaltetes Abblendlicht oder ohne eingeschaltete Tagfahr­leuchten.10
117137Sie führten das Kraftrad am Tage ohne eingeschaltetes Abblendlicht oder ohne eingeschaltete Tagfahr­leuchten und gefährdeten dadurch Andere.15
117138Sie führten das Kraftrad am Tage ohne eingeschaltetes Abblendlicht oder ohne eingeschaltete Tagfahr­leuchten. Es kam zum Unfall.35
117142Sie benutzten miss­bräuchlich die Nebel­scheinwerfer.20
117143Sie benutzten miss­bräuchlich die Nebel­scheinwerfer und gefährdeten dadurch Andere.25
117144Sie benutzten miss­bräuchlich die Nebel­scheinwerfer. Es kam zum Unfall.35
117148Sie fuhren mit eingeschalteter Nebelschluss­leuchte, obwohl keine Sicht­behinderung durch Nebel mit einer Sichtweite von weniger als 50 m gegeben war.20
117149Sie fuhren mit eingeschalteter Nebelschluss­leuchte, obwohl keine Sichtbe­hinderung durch Nebel mit einer Sichtweite von weniger als 50 m gegeben war und gefährdeten dadurch Andere.25
117150Sie fuhren mit eingeschalteter Nebelschluss­leuchte, obwohl keine Sichtbe­hinderung durch Nebel mit einer Sichtweite von weniger als 50 m gegeben war. Es kam zum Unfall.35
117154Sie fuhren am Tage innerhalb einer geschlossenen Ortschaft ohne Abblendlicht, obwohl die Sicht durch Nebel, Schneefall oder Regen erheblich behindert war.25
117155Sie fuhren am Tage innerhalb einer geschlossenen Ortschaft ohne Abblendlicht, obwohl die Sicht durch Nebel, Schneefall oder Regen erheblich behindert war. Es kam zum Unfall.35
117600Sie fuhren am Tage außerhalb einer geschlossenen Ortschaft ohne Abblendlicht, obwohl die Sicht durch Nebel, Schneefall oder Regen erheblich behindert war.601
117601Sie fuhren am Tage außerhalb einer geschlossenen Ortschaft ohne Abblendlicht, obwohl die Sicht durch Nebel, Schneefall oder Regen erheblich behindert war, und gefährdeten dadurch Andere.751
117602Sie fuhren am Tage außerhalb einer geschlossenen Ortschaft ohne Abblendlicht, obwohl die Sicht durch Nebel, Schneefall oder Regen erheblich behindert war. Es kam zum Unfall.901
117160Sie stellten außerhalb einer geschlossenen Ortschaft das Fahrzeug unbeleuchtet auf der Fahrbahn ab.20
117161Sie stellten außerhalb einer geschlossenen Ortschaft das Fahrzeug unbeleuchtet auf der Fahrbahn ab. Es kam zum Unfall.35
117166Sie hielten mit Ihrem Fahrzeug (mehr als 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht) oder Anhänger auf der Fahrbahn, ohne es/ihn durch eigene Licht­quellen zu beleuchten.20
117167Sie hielten mit Ihrem Fahrzeug (mehr als 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht) oder Anhänger auf der Fahrbahn, ohne es/ihn durch eigene Licht­quellen zu beleuchten. Es kam zum Unfall.35
117172Sie hielten mit Ihrem Fahrzeug an der Stelle, die von der Straßen­beleuchtung nicht ausreichend beleuchtet wurde, ohne das Fahrzeug auf zugelassene Weise kenntlich zu machen.20
117173Sie hielten mit Ihrem Fahrzeug an der Stelle, die von der Straßen­beleuchtung nicht ausreichend beleuchtet wurde, ohne das Fahrzeug auf zugelassene Weise kenntlich zu machen. Es kam zum Unfall.35
117178Sie ließen Ihr Fahrzeug unbeleuchtet auf der Fahrbahn stehen.20
117179Sie ließen Ihr Fahrzeug unbeleuchtet auf der Fahrbahn stehen. Es kam zum Unfall.35.
117184Sie benutzten miss­bräuchlich den Such­scheinwerfer.20
117185Sie benutzten miss­bräuchlich den Such­scheinwerfer und gefährdeten dadurch Andere.25
117186Sie benutzten miss­bräuchlich den Such­scheinwerfer. Es kam zum Unfall.35

Bußgeldrechner zur Fahrzeugbeleuchtung

FAQ: Fahrzeugbeleuchtung

Welche Beleuchtungseinrichtungen muss ein Fahrzeug aufweisen?

In dieser Liste finden Sie die nach vorn gerichteten Beleuchtungseinrichtungen, die ein Auto zwingend aufweisen muss. Hier finde Sie die Leuchten, die nach hinten ausgerichtet sind.

Welche Lichter sind optional?

Nebelscheinwerfer, Tagfahrlicht und seitliche Fahrtrichtungsanzeiger sind nicht vorgeschrieben, können die Beleuchtung am Fahrzeug aber erweitern.

Wann sind welche Scheinwerfer zu nutzen?

Bei welchen Witterungsbedingungen Sie welche Scheinwerfer nutzen sollten, lesen Sie hier.

Wichtige Beleuchtungseinrichtungen am Auto

Für die Beleuchtung am Auto gibt es genaue Vorschriften
Für die Beleuchtung am Auto gibt es genaue Vorschriften

Welche Beleuchtungseinrichtungen sind am Fahrzeug vorgeschrieben? Fernlicht, Abblendlicht, Standlicht und Fahrtrichtungsanzeiger sind in Deutschland Pflicht. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass es für die Autobeleuchtung bei Fahrzeugen älteren Baujahrs teilweise andere Bestimmungen gibt – in solch einem Fall ist eine Nachrüstung nicht zwingend erforderlich. Hierzu können Sie sich bei der zuständigen Zulassungsstelle informieren.

Optional hingegen sind Nebelscheinwerfer, Weitstrahler, Tagfahrlicht, Seitenmarkierungsleuchten, sowie seitliche Fahrtrichtungsanzeiger.

Im Folgenden finden Sie Angaben zur Beleuchtung, die am Auto in Deutschland Pflicht ist.

Nach vorne gerichtete Beleuchtung beim Auto:

  • Fernlicht: darf eingesetzt werden zum Ausleuchten der Fahrbahn und der weiteren Umgebung, sofern dadurch kein Gegenverkehr geblendet werden kann.
  • Abblendlicht: dient der Beleuchtung der Fahrbahn in kleinerem Umkreis und vermeidet bei richtiger Einstellung die Blendung des Gegenverkehrs.
  • Standlicht („Begrenzungslicht“): ist zeitgleich mit Fernlicht oder Abblendlicht eingeschaltet, damit die Umrisse des Fahrzeuges für den Gegenverkehr auch dann noch zu erkennen sind, wenn eine der anderen Leuchten ausgefallen ist.
  • Fahrtrichtungsanzeiger (auch hinten): Die sogenannten „Blinker“ (orange) dienen bei Abbiegevorgängen, beim Ein- oder Ausscheren dazu, den Richtungswechsel den anderen Verkehrsteilnehmern rechtzeitig anzukündigen.
  • Nebelscheinwerfer: Durch eine besondere Streuung des Lichts dienen diese Einrichtungen zur Fahrt bei besonders schlechten Sichtverhältnissen durch Nebel, dichten Regen oder Schneefall, der besseren Sicht. Sie sind nicht obligatorisch.
  • Tagfahrlicht: Es schaltet sich automatisch ein, sobald die Zündung des Kfz betätigt wird und schaltet sich gleichermaßen ab, sobald der Motor abgestellt wird. Das Tagfahrlicht hat eine wesentlich geringere und insgesamt verbrauchsarme Leuchtleistung.

Der richtige Gebrauch von Nebelscheinwerfern

Der richtige Gebrauch der Nebelscheinwerfer ist für manche Kraftfahrzeugführer ein regelmäßiges Problem. Diese Beleuchtung darf in Deutschland nur bei erheblicher Sichtbehinderung durch Regen, Nebel oder Schneefall zusammen mit Stand- und/oder Abblendlicht eingesetzt werden.

Bei Dämmerung muss die Autobleuchtung eingeschaltet sein.
Bei Dämmerung muss die Autobleuchtung eingeschaltet sein.

Nebelscheinwerfer sind im Gegensatz zu ihren Pendants am Heck des Fahrzeugs, den Nebelschlussleuchten, nicht gesetzlich vorgeschrieben. Es ist unzulässig, gegebenenfalls vorhandene Nebelscheinwerfer als Tagfahrlicht zu missbrauchen.

Da sie insgesamt heller sind und die Lichtstreuung dieser Kfz-Beleuchtung andere Autofahrer blenden könnte, dürfen sie in der Tat nur bei sehr schlechten Sichtverhältnissen eingeschaltet sein. Auf Autobahnen sollten Sie sie nutzen, wenn die Sichtweite unter 150 Metern liegt. Außerorts dürfen Sie die Nebelscheinwerfer einschalten, falls die Sicht nicht weiter als 100 bis 120 Metern reicht, während innerhalb von Ortschaften eine Grenze von 60 bis 70 Meter Sichtweite gilt.

Bei all diesen verschiedenen Beleuchtungseinrichtungen ist es selbstverständlich schwer, den Überblick über die zugehörigen Regeln zu behalten – dies ist allerdings dringend notwendig, da bei falscher Benutzung ein hohes Gefahrenpotenzial vom Fahrzeug ausgeht. Ebenso müssen Verkehrssünder beim Fahren mit dem Auto ohne Licht oder mit fascher Beleuchtung mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 90 € rechnen.

Der Einsatz von Fahrtrichtungsanzeigern bzw. Blinkern ist besonders beim Abbiegen und Ein- oder Ausscheren beim Überholen unbedingt zu beachten. Sie dienen dem nachfolgenden und entgegenkommenden Verkehr als Vorwarnung und der Orientierung. Ein Verstoß kann nicht nur teuer, sondern auch lebensgefährlich sein.

Beleuchtung am Auto ist auch hinten vorgeschrieben

Zu den rückwärtigen Leuchten zählen:

  • Schlussleuchten: leuchten stets rot, damit Fahrzeuge besser erkannt werden.
  • Bremsleuchten: leuchten wesentlich stärkeres rotes Licht ab als die Schlussleuchten und leuchten auf, sobald die Bremsen betätigt werden. Der nachfolgende Verkehr wird dadurch vorgewarnt. Seit 1998 ist zudem eine dritte Bremsleuchte mittig am Heck (zumeist am unteren Ende der Heckscheibe oder am Kofferraum) Vorschrift.
  • Rückstrahler: dienen selbst nicht der Beleuchtung, sondern reflektieren lediglich rot, sobald Licht von einem anderen Fahrzeug sie anstrahlt.
  • Kennzeichenbeleuchtung
  • Nebelschlussleuchten
  • Rückfahrscheinwerfer: dürfen nur bei eingelegtem Rückwärtsgang Licht abstrahlen und warnen so andere Verkehrsteilnehmer vor.

Ob die Beleuchtung am Auto mit einer LED oder einer Glühlampe bestückt sind, ist grundsätzlich egal, solange diese nach Vorschrift funktionieren. Die LED birgt jedoch aufgrund ihres technischen Aufbaus die Gefahr, den so genannten Perlschnureffekt zu erzeugen.

Diese optische Täuschung bewirkt, dass die mit einer LED ausgestatteten Rücklichter nicht immer als ein Objekt wahrgenommen werden. Dies kann zu Ablenkung im Straßenverkehr führen und die Sicherheit, die Fahrzeugbeleuchtung eigentlich bringen soll, wieder aufheben.

Jedoch ist die Wahrnehmung dieses Effektes von Mensch zu Mensch unterschiedlich und stellt im Regelfall ein vernachlässigbares Risiko dar.

Beleuchtung im Innenraum:
Die Innenraumbeleuchtung vom Auto muss während der Fahrt ausgeschaltet sein!

Doch wann müssen Sie in Deutschland am Auto die Beleuchtung einschalten? Die grundlegendste Regel bei der Autobeleuchtung ist denkbar einfach: bei schlechter Sicht muss der Fahrer immer das Abblendlicht am Fahrzeug anschalten.

Fahren Sie mit Ihrem Auto bei Tageslicht und klarer Sicht, ist das Einschalten vom Kfz-Licht nach vorne nicht Vorschrift. Dennoch ist die Nutzung der Tagfahrleuchten in Deutschland empfohlen. In den meisten anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) gilt die Pflicht, auch bei Tageslicht am Auto die Beleuchtung einzuschalten.

Allerdings ist zum Beispiel bei der Tunneldurchfahrt darauf zu achten, dass die Scheinwerfer auch am Tage eingeschaltet sein müssen.

Mittlerweile werden in der EU auch nur noch Neuwagen zugelassen, die mit einem solchen Kfz-Leuchtmittel ausgestattet sind.

Wann ist welche Beleuchtung zu nutzen?

Achten Sie bei Ihrem Auto auf die Beleuchtung.
Achten Sie bei Ihrem Auto auf die Beleuchtung.

Bei schlechteren Sichtverhältnissen wie Dämmerung, Dunkelheit, Starkregen oder Gewitter mit schlechten Lichtverhältnissen gilt: Die Scheinwerfer, genauer das Abblendlicht, müssen eingeschaltet werden. Auch wenn dieser Regelung nur äußerst selten nicht nachgekommen wird, so kann doch eine Unterlassung dieser Pflicht mitunter tödliche Folgen haben. Denn in diesem Fall kann der Verkehrssünder weder selbst gesehenwerden, noch ist er in der Lage, andere Fahrzeuge rechtzeitig zu sehen.

Ein wesentlich häufigerer Gesetzesverstoß ist die falsche Verwendung des Fernlichtes. Diese Beleuchtung am Auto dürfen Sie grundsätzlich nur außerhalb von geschlossenen Ortschaften bei starker Dunkelheit oder extrem schlechten Sichtverhältnissen nutzen.

Besonders ist darauf zu achten, dass durch den Gebrauch dieser Beleuchtung am Kfz keine anderen Verkehrsteilnehmer geblendet werden. Hierzu zählt nicht nur der Gegenverkehr: Auch vorausfahrende Autofahrer können durch die Reflexion des Fernlichts im Rückspiegel in ihrer Sicht behindert sein.

Sonderfälle: Neben der üblichen Pkw-Beleuchtung gelten für Lastkraftwagen und Anhänger weitere Richtlinien.

  • Beleuchtung für Pkw-Anhänger u.a.: Die Beleuchtung am Anhänger muss die des Zugfahrzeuges aufgreifen, wenn der Anhänger über 750 Kilogramm zulässiges Gesamtgewicht und ein eigenes Bremssystem hat. Die rot abstrahlenden Bremsleuchten sind dann vorgeschrieben. Das Licht am Anhänger kann bei Autos, die selbst keine elektronische Kupplung ermöglichen, mit mobilen Geräten nachgerüstet werden. Für alle Anhänger gilt zudem die Anbringung von Warnmarkierungen und zwei dreieckigen Rückstrahlern.
  • Lkw-Beleuchtung: Bei Lastkraftwagen sind zusätzlich Rückstrahler und Warnmarkierungen am Heck vorgeschrieben. Die Rückstrahler reflektieren durch Beleuchtung von einem Auto oder einem anderen Lkw das Licht. Andere Fahrzeuge können so auch bei Dunkelheit oder schlechter Sicht schneller erkennen, dass es sich bei dem vorausfahrenden Kfz um einen Lkw handelt. Auch nach vorne ist eine weitere Beleuchtung vorgesehen, die die Höhe des Fahrzeuges und die Identifikation als Lkw auch entgegenkommenden Fahrzeugen erkenntlich macht.

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.net-Teams. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seitdem, um verbraucherfreundliche Texte zu verschiedensten Rechtsfragen im Verkehrsrecht zu schreiben.

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§ 17 StVO (Fahrzeugbeleuchtung)
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Kommentare

  1. Danneberg sagt:

    Hallo habe im Lkw eine Rückwandbeleuchtung welche nach vorne rot gelb zur Frontscheibe leuchtet weiß auch das es nicht erlaubt ist und habe sie jetzt raus gemacht. Habe dafür eine Anzeige bekommen und soll 270 Euro bezahlen und 1 Punkt in Flensburg bekommen ist das nicht ein bisschen arg.

  2. Senol sagt:

    Was passiert eigtl wenn man am Tag angehalten wird und die xenon Scheinwerfer nachgerüstet worden ist und es aber nicht wusste gibts da eine Verwarnung oder ne Anzeige bekommt Mann Punkte oder nicht hab ein Zettel bekommen das ich das der Polizei vorführen soll innerhalb den 10 Tage das da originale halogen Birnen drinnen sind

  3. Gründl sagt:

    Hallo
    Ich möchte an meinen 2,9m hohen Kastenwagen am Heck oben Begrenzungsleuchten (rot, nur nach hinten gerichtet) anbringen. Müssen diese unbedingt ein CE Prüfzeichen aufweisen? Danke

  4. Robby sagt:

    Wäre es zulässig ein US Modul an die Blinker zu klemmen und dieses dann nur im Stand (zu Tuning treffen oder sonstiges) an zu schalten und während man fährt aus zu schalten?

  5. Konrad sagt:

    Hallo liebes Bussgeld Katalog Team,
    ich überlege mir an meinem Motorrad LED Ventilklappen zu verbauen, macht optisch echt was her. Sie sind sicherlich im Straßenverkehr verboten oder?. Wenn ja, wie hoch würde die Strafe für mich ausfallen, wenn Ich sie tatsächlich benutze?.
    Lg

  6. Yvonne sagt:

    Hallo, wir haben an unseren LKW Arbeitsscheinwerfer vorne und hinten verbaut die separat zuschaltbar sind. In einer Kontrolle gab der Kontrollbeamte an das diese unverzüglich zu demontieren wären, da ein separates ein und ausschalten ähnlich der dauerhaften Benutzung wäre.
    Wie soll man sich hier verhalten?
    Gruss Yvonne

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Yvonne,

      wenn die Scheinwerfer nicht für den Straßengebrauch zugelassen sind, dürfen Sie damit nicht fahren.

      – Die Redaktion

  7. Max sagt:

    Hallo Bussgeldkatalog Team, wie hoch ist das Bussgeld für fehlende Kennzeichenbeleuchtung an einem Drittkennzeichen, welches an einer Heckbox montiert ist. (Hinteres Kennzeichen ist beleuchtet wird aber durch die Box verdeckt.)

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Max,

      wenn die Kennzeichenbeleuchtung nicht den Vorschriften entspricht, ist ein Verwarngeld in Höhe von 10 € möglich.

      – Die Redaktion

  8. Thomas sagt:

    Der Passus bei den Nebelscheinwerfern „Sie dürfen Sie nur dann nutzen, wenn die Sichtweite durch die Wetterverhältnisse unter 50 Metern liegt.“ ist falsch. Die 50-m-Festlegung gilt nur für die Nebelschlußleuchte.

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Thomas,

      der Fehler wird sofort korrigiert. Haben Sie vielen Dank dafür, dass Sie uns darauf aufmerksam gemacht haben.

      Das Team von bussgeldkatalog.net

  9. Klaus sagt:

    Hallo,
    an meinem Toyota ist der Stecker für das Abblendlicht auf der rechten Seite durchgeschmort. Der Stecker ist kt. Toyota erst in 2,5 Monaten lieferbar. Kein Scherz!! Darf ich mein Fahrzeug in der Dunkelheit überhaupt noch nutzen?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Klaus,

      eigentlich sollte die Beleuchtung immer intakt sein. Wenn Sie Fragen diesbezüglich haben – schließlich ist es ja nicht Ihre Schuld – können Sie sich an die Fahrerlaubnisbehörde oder auch die Polizei wenden, wie in solch einem Fall zu verfahren ist und was Sie ggf. tun können.

      Das Team von bussgeldkatalog.net

  10. micha sagt:

    ich möchte mir ventilkappenlichter an den reifen drann machen. sind diese erlaubt??? für fahrräder ja, gibt es aber auch für autos.

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Micha,

      solche Ventilleuchten sind für Pkw nicht erlaubt.

      Das Team von bussgeldkatalog.net

  11. Frank sagt:

    Hallo,

    ich habe ein Motorrad mit Beiwagen. An dem ein Nebelscheinwerfer in der Fahrzeugmitte angebracht ist. (Die Mitte ist laut Zollstock im Beiwagen, ziemlich genau auf dem Nebelscheinwerfer)
    Nun behauptet aber der Tüv-Man, der Nebelscheinwerfer ist falsch angebracht: denn die Fahrzeugmitte, ist die Motorrad-Mitte ohne Beiwagen. (Also das Vorderrad)
    In der STVZO steht nur Fahrzeugmitte ohne besondere Auslegung für Motorräder mit Beiwagen.

    Gibt es dort ein Zusatz zum Gesetz oder wie so kommt der darauf?

    (Seine Begründung war etwas Fadenscheinig, denn wenn der Beiwagen abgebaut wird ist der Scheinwerfer nicht mehr in der Mitte Ha ha dann ist der auch mit abgebaut)

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Frank,

      der Mann vom TÜV hat recht. Mit der Fahrzeugmitte ist die Mitte des motorisierten Fahrzeugs gemeint. Da der Beiwagen nicht motorisiert ist, handelt es sich um die Fahrzeugmitte des Motorrads.

      – Die Redaktion

  12. Florian sagt:

    Hallo, was passiert wenn ich bei Nach,t missbräuchlich, meinen Arbeitscheinwerfer auf öffentlichen Straßen nutze z.B. als zusätzliches Fernlicht? LG Florian

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Florian,

      Sie sollten mit einem Bußgeld von 20 bis 35 Euro rechnen.

      – Die Redaktion

  13. Kai sagt:

    Hallo,
    mein Heckträger, welchen ich für den kommenden Italienurlaub montieren möchte, verdeckt die dritte Bremsleuchte. Für Deutschland habe ich bereits herausgefunden, dass es nicht zulässig ist. Da ich keinen Anschluss für eine Anhängerbeleuchtung habe (da keine Anhängerkupplung) stellt sich die Nachrüstung als schwierig heraus. Daher die Fragen: Wie hoch ist das Bußgeld für eine verdeckte dritte Bremsleuchte? Darf ich, falls mich die Polizei anhält, überhaupt weiterfahren? Wie ist die Sachlage in der Schweiz und Italien? Vielen Dank für die Hilfe!
    Beste Grüße,
    Kai

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Kai,

      dabei handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die in Deutschland mit einem Verwarngeld von 20 Euro bestraft wird. Zu den Strafen in den anderen Ländern können Sie sich bei den Behörden des jeweiligen Landes erkundigen. Generell ist die dritte Bremsleuchte allerdings auch im europäischen Ausland Pflicht.

      – Die Redaktion

  14. Daniel sagt:

    Hallo,

    Ich möchte im Zuge der Umrüstung auf zugelassene und originale LED Rückleuchten bei meinem Fahrzeug auch ein Modul verbauen welches das „dynamische blinken“ ermöglicht, d.h. Das innere Blinklicht startet leicht zeitverzögert zu den äußeren. Dieses Modul ist aber nicht zugelassen. Welche Strafe würde drohen?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Daniel,

      grundsätzlich darf die Polizei Ihr Fahrzeug stilllegen. Auch der Versicherungsschutz kann erlischen.

      – Die Redaktion

  15. Kay sagt:

    Meine Blinker sind mit einem „US-Modul“ ausgerüstet und leuchten als Tagfahrlicht mit geringer Leistung dauerhaft.Ich habe eine Mängelkarte per Post zugeschickt bekommen,weil die Polizisten,die mich nur im vorbeifahren gesehen haben,einen Mangel erkannt haben.Wie hoch könnte die OWI ausfallen?Gruß Kay

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Kay,

      das kommt darauf an, welcher Mangel Ihnen im Detail vorgeworfen wird.

      – Die Redaktion

  16. Rudi sagt:

    Meine nachgerüsteten Scheinwerfer haben Tagfahrlicht verbaut. Mein Fahrzeug allerdings unterstützt kein Tagfahrlicht. Dieses müsste erst mit ziemlichem Kostenaufwand eingerichtet werden. Mein Vorschlag, die Tagfahrleuchten mit ans Standlicht zu klemmen (aus Designgründen..) schlug mein Mechaniker aus, unter dem Vorwand, dass dies nicht zulässig ist. Ist das wirklich ein Verstoß und wenn ja, was würde dieser z.B. bei einer Kontrolle kosten?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Rudi,

      dabei handelt es sich tatsächlich um einen Verstoß. Dieser wird mit einem Verwarngeld sanktioniert. Der TÜV wird eine Zulassung zum Straßenverkehr unter diesen Umständen höchstwahrschein verwehren.

      – Die Redaktion

  17. Jonathan sagt:

    Was passiert mir wenn ich bei Nacht mit einem Anhänger fahre bei dem das Licht defekt ist komplett. Beim Auto geht alles?

  18. Sabine sagt:

    Meine Schwester ist bei sehr starkem Nebel,einem unbeleuchteten, auf der falschen Straßenseite geparkten Auto, beim rückwärts Ausparken reingefahren. In diesem Staßenabschnitt steht auch keine Straßenlaterne.
    Besteht aufgrund der fehlenden Beleuchtung eine Teilschuld beim parkenden Auto?

    Vielen Dank für Eure Hilfe.

    MfG,
    Sabine

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Sabine,

      wir dürfen keine Rechtsberatung anbieten. Es besteht die Möglichkeit, sich an einen Anwalt zu wenden.

      – Die Redaktion

    2. hans sagt:

      Kommt ganz auf den Anwalt drauf an…
      Theoretisch hat erstmal der jenige Schuld der ausgeparkt hat.
      Mal abgesehen von der beleuchtung…
      Da hätte auch ein Kind stehen können…
      Jeder Fahrer hat sich beim ausparken zu vergewissern das nichts kommt und man niemand gefährdet.
      Andererseits wenn man bei Nebel erst so spät ein Fahrzeug erkennt und es nicht Schaft innerhalb des Abblendlichtes anzuhalten dann ist man eindeutig zu schnell unterwegs… ( Witterungsangepasstes Fahren ).
      denn auch da hätte ein Kind stehen können.
      An eurer stelle würde ich euch raten , tragt jeder euren schaden selbst , dass geht auch über die eigene Versicherung.
      Damit könnt ihr euch beide viel viel Geld sparen…
      Denn das wird bestimmt auf eine teilschuld hinauslaufen und mehr..

  19. Toni sagt:

    An einem nebeligen Abend fuhr ich mit eingeschaltetem Abblendlicht und Nebelscheinwerfern.
    Ein Stück weiter an einer nicht so nebeligen Stelle warteten schon Polizisten und haben gezielt Fahrer mit eingeschalteten NSW angehalten.
    Lohnt ein Einspruch gegen die drohende Ordnungswidrigkeit mit Verweis auf den vom DWD ausgewiesenen nebeligen Tag?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Toni,

      wir dürfen leider keine Rechtsberatung anbieten. Sie haben die Möglichkeit, sich an einen Anwalt zu wenden.

      – Die Redaktion

  20. Gehlmann sagt:

    Am morgen hebe ich eine Mängelanzeige an meinem Auto vorgefunden. Es wurden Nebelscheinwerfer bemängelt, die zwar angebracht aber nicht installiert sind. Das Fahrzeug war ordnungsgemäß am Straßenran abgestellt, verschlossen, alle Beleuchtungen aus. Weder Fahrzeughalter- bzw. -führer anwesend (2.10 Uhr). Es konnte demnach nicht festgestellt werden ob die Beleuchtung funktioniert oder nicht. Hab ich einen Bußgeld zu erwarten.

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Gehlmann,

      solange Sie auf öffentlichen Grund stehen, muss Ihr Fahrzeug straßentauglich und ohne Mängel sein. Wird ein Mangel festgestellt, können die Behörden diesen auch anzeigen und ein Bußgeld verlangen. Nebelscheinwerfer sind zwar nicht Pflicht, aber wenn diese verbaut sind, müssen diese auch funktionieren. Sie sollten allerdings abwarten, ob da noch etwas kommt. Möglicherweise ist das Dokument auch nicht offiziell. Der Begriff Mängelanzeige im Bereich Bußgeld ist eher unüblich. Sollte von der zuständigen Behörde dennoch ein Vorwurf erhoben werden und Sie haben Zweifel an der Richtigkeit, besteht dann immer noch die Möglichkeit eines Einspruchs.

      – Die Redaktion

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