Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen: So gehen Sie vor!

Von Anh P.

Letzte Aktualisierung am: 19. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 8 Minuten

Header Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid

Wann lässt sich ein Bescheid anfechten?

Unachtsamkeiten können bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr schnell weitreichende Konsequenzen haben. weshalb der Gesetzgeber Verfehlungen entsprechend ahndet. Welche Sanktionen dabei im Einzelnen drohen, erfahren Verkehrssünder in der Regel durch den Bußgeldbescheid. Allerdings sind Sie nicht dazu verpflichtet, den Tatvorwurf und ein damit einhergehendes Bußgeld sowie mögliche Punkte in Flensburg und Fahrverbote einfach zu akzeptieren. Denn grundsätzlich besteht die Möglichkeit, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. Welche gesetzlichen Vorgaben dabei zu beachten, erfahren Sie in diesem Ratgeber.

FAQ: Einspruch gegen den Bußgeldbescheid

Was passiert, wenn man beim Bußgeldbescheid Einspruch einlegt?

Legen Sie fristgerecht Einspruch ein, hat dies zur Folge, dass der Bußgeldbescheid nicht rechtskräftig wird. Bußgeld sowie mögliche Punkte in Flensburg und Fahrverbote sind dadurch bis zur Entscheidung eines Gerichts ausgesetzt.

Wie schreibt man einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid?

Der Gesetzgeber verlangt beim Einspruch grundsätzlich die Schriftform, wobei der Versand per Brief oder Fax erfolgen kann. Inhaltliche Vorgaben gibt es hingegen kaum, solange alle wichtigen Angaben enthalten sind. Unser Muster zum Einspruch gegen den Bußgeldbescheid kann Ihnen dabei als Orientierung dienen.

Wann lohnt sich der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid?

Wie gut die Erfolgsaussichten beim Einspruch gegen den Bußgeldbescheid sind, hängt grundsätzlich von den individuellen Umständen ab. So kann sich dieser zum Beispiel bei Formfehlern, nach dem Eintritt der Verjährung oder einer fehlerhaften Geschwindigkeitsmessung lohnen.

Was kostet ein Einspruch?

Verzichten Sie auf die Dienste eines Anwalts für Verkehrsrecht, fallen für den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid keine Kosten an. Allerdings gilt es zu beachten, dass für das anschließende Gerichtsverfahren Gebühren anfallen. Diese belaufen sich auf 10 % der Bußgeldhöhe, wobei die Gerichtskosten mindestens 55 Euro betragen.

Einspruch gegen den Bußgeldbescheid – Erklärung im Video

Video: Das müssen Sie zum Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wissen!
Video: Das müssen Sie zum Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wissen!

Hier finden Sie weitere Informationen zum Einspruch gegen den Bußgeldbescheid:

Wann ist beim Bußgeld ein Einspruch möglich und sinnvoll?

Wie gehe ich vor, um Einspruch gegen einen neuen Bußgeldbescheid einzulegen?
Wie gehe ich vor, um Einspruch gegen einen neuen Bußgeldbescheid einzulegen?

Damit ein Bußgeldbescheid und die mit ihm einhergehenden Sanktionen rechtmäßig sind, muss das Schreiben sowohl inhaltlich als auch formell vollständig und korrekt sein. Fehlt etwa die Rechtsbehelfsbelehrung oder erfolgte die Messung der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht vorschriftsgemäß, lassen sich die Konsequenzen ggf. noch abwenden. Ob und wann sich ein Einspruch im Einzelfall lohnen kann, können Sie durch einen kostenlosen Bußgeldcheck ** prüfen.

Möglich ist dies durch einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid. Hierbei handelt es sich juristisch um eine sogenannte Willenserklärung, mit welcher der vermeintliche Verkehrssünder verdeutlichen kann, dass er mit den Vorwürfen der Bußgeldstelle nicht einverstanden ist. Dies hat zur Folge, dass die zuständigen Behörden dem Fall erneut prüfen müssen und die Angelegenheit ggf. vor Gericht verhandelt wird. Ein Einspruch ist grundsätzlich bei jedem Bußgeldbescheid möglich, allerdings gilt es dabei die gesetzlichen Vorgaben zu beachten.

So müssen Sie, wenn Sie gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen, eine Frist einhalten. Diese beträgt ab der Zustellung des Schreibens zwei Wochen. Wollen Sie den Tatvorwurf bzw. die damit einhergehenden Sanktionen anfechten, muss Ihr Einspruch also innerhalb von 14 Tagen bei der Bußgeldstelle eingehen. Verstreicht diese Einspruchsfrist, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Konnte Sie der Bescheid aufgrund allerdings eines Urlaubs oder einer anderweitigen Abwesenheit nicht rechtszeitig erreichen, besteht allerdings die Möglichkeit zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.

Ist es auch möglich gegen einen Strafzettel Einspruch einzulegen?

Auch wenn Sie ein Knöllchen nicht akzeptieren wollen, ist es rechtlich gesehen nicht möglich, mit einem Einspruch gegen das Verwarnungsgeld vorzugehen. Verweigern Sie allerdings die Zahlung der Geldsanktion, leiten die zuständigen Behörden automatisch ein Bußgeldverfahren ein und dann ist auch ein Einspruch möglich. Allerdings fallen durch diesen Schritt zusätzlich Gebühren an, die Sie bei einem Scheitern des Vorhabens zu tragen haben. So sparen Sie mitunter Geld und schonen gleichzeitig Ihre Nerven, wenn Sie die Verwarnung zähneknirschend bezahlen.

Lässt sich ein Fahrverbot durch einen Einspruch abwenden?

Ein Anwalt kann Sie dabei unterstützen, wenn Sie mit einem Einspruch gegen ein Fahrverbot vorgehen.
Ein Anwalt kann Sie dabei unterstützen, wenn Sie mit einem Einspruch gegen ein Fahrverbot vorgehen.

Durch den Einspruch haben Sie die Möglichkeit einen Bußgeldbescheid anzufechten und ggf. die Einstellung des Bußgeldverfahren zu erwirken. Aber auch wenn die Behörden weiterhin an den Tatvorwürfen festhalten, können Sie sich im Zuge einer Gerichtsverhandlung umfassender zu den Umständen zu äußern.

Wichtig kann dies insbesondere sein, wenn der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid mit einem Fahrverbot erhoben wird. Denn stellt der zeitweise Verzicht auf den Führerschein eine unzumutbare Härte dar, können die Richter im Einzelfall von dieser Sanktion absehen. Diese Möglichkeit besteht insbesondere dann, wenn durch das Fahrverbot der Arbeitsplatz in Gefahr ist oder die Versorgung von pflegebedürftigen oder behinderten Personen nicht mehr gewährleistet ist. Um die Notwendigkeit des Führerscheins umfassend darzulegen, sind in der Regel die Dienste eines fachkundigen Anwalts für Verkehrsrecht zu empfehlen.

Kann laut Einschätzung der Richter im Einzelfall auf ein Fahrverbot verzichtet werden, wirkt sich dies allerdings auf die Geldsanktion aus. Denn unter § 4 Abs. 4 Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) heißt es dazu:

Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden.

Das Ausmaß der Bußgelderhöhung liegt in einem solchen Fall ebenfalls im Ermessen des Richters. Daher sollten sich Verkehrssünder der Tatsache bewusst sein, dass sich der Betrag durchaus auch verdoppeln, verdreifachen oder sogar vervierfachen kann.

Lässt sich mit einem Einspruch auch gegen den Führerscheinentzug vorgehen?

Hegen die Behörden oder das Gericht aufgrund zu vieler Punkte in Flensburg oder einer Straftat im Straßenverkehr Zweifel an der Fahreignung eines Führerscheininhabers, kann der Fahrerlaubnisentzug drohen. Diesen weitreichenden Einschnitt müssen die betroffenen Personen nicht klaglos hinnehmen, allerdings ist ein Einspruch in diesem Fall nicht möglich. Stattdessen besteht die Möglichkeit, gegen die behördliche Anordnung Widerspruch einzulegen oder sich mit einer Beschwerde gegen das gerichtliche Urteil zu wehren. Wie Sie in einem solchen Fall am besten vorgehen, sollten Sie ggf. mit einem Anwalt besprechen. 

Entstehen Kosten beim Einspruch gegen den Bußgeldbescheid?

Wie hoch sind die möglichen Kosten bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid?
Wie hoch sind die möglichen Kosten bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid?

Wollen Sie ein unberechtigtes Bußgeld verhindern, bleibt Ihnen in der Regel keine andere Wahl, als den Bescheid anzufechten. Doch können auch, wenn Sie gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen, Kosten anfallen?

Tatsächlich ist der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid an sich kostenfrei, allerdings müssen Sie ggf. für das Porto aufkommen, um das Schreiben als Brief bzw. Einschreiben zu verschicken. Um sich einen Überblick über den Stand der Ermittlungen zu verschaffen, ist zudem die Beantragung der Akteneinsicht sinnvoll, die üblicherweise mit 12 Euro zu Buche schlägt. Für die Übermittlung einer elektronischen Akte wird hingegen keine Pauschale erhoben.

Kosten können zudem entstehen, wenn Sie sich im Vorfeld von einem Anwalt für Verkehrsrecht zu den Erfolgsaussichten beraten lassen oder dieser den Einspruch für Sie formuliert. Verfügen Sie über eine Rechtsschutzversicherung, besteht aber unter Umständen die Möglichkeit, dass diese die Ausgaben übernimmt. Zudem ist eine kostenlose und unverbindliche Einschätzung Ihrer Möglichkeiten durch den Bußgeldcheck ** möglich.

Darüber hinaus können aber auch durch den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid weitere Kosten anfallen. Denn kommt es im Verlauf des Bußgeldverfahrens zu einer Gerichtsverhandlung, ist diese ebenfalls mit Gebühren verbunden. Dabei belaufen sich die Gerichtskosten für eine Hauptverhandlung mit Urteil bzw. einen Beschluss ohne Hauptverhandlung auf mindestens 55 Euro oder 10 % der Bußgeldhöhe.

Um nachzuweisen, dass zum Beispiel beim Einsatz eines Blitzers ein Bedienfehler vorliegt, ist mitunter die Expertise eines Gutachters notwendig. Nicht selten sind die Dienste des Fachmanns allerdings mit hohen Ausgaben verbunden. So kann die Erstellung eines Gutachtens mehrere Hundert Euro kosten.

Übrigens! Wollen Sie zu einem späteren Zeitpunkt den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurücknehmen, können auch in diesem Fall Kosten entstehen. Ist die Akte bereits bei Gericht eingegangen und erfolgt die Rücknahme des Einspruchs noch vor Beginn der Hauptverhandlung beträgt die Gebühr laut Kostenverzeichnis des Gerichtskostengesetzes (GKG) mindestens 17 Euro.

Wie kann ich gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einlegen?

Wollen Sie gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen, gibt es bei der Formulierung allerhand zu beachten.
Wollen Sie gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen, gibt es bei der Formulierung allerhand zu beachten.

Möchten Sie Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einlegen, gilt es dabei sowohl formale als auch inhaltliche Vorgaben zu beachten. So verlangt der Gesetzgeber bei diesem Vorhaben grundsätzlich die Schriftform. An welche Bußgeldstelle Sie das Schreiben adressieren müssen, entnehmen Sie dem Bußgeldbescheid. Beim Versand des Einspruchs stehen Ihnen in der Regel mehrere Optionen zur Auswahl:

  • Per Post als Standardbrief
  • Per Post als Einschreiben
  • Als Fax
  • Persönliche Abgabe bei der Bußgeldstelle

Manche Bußgeldstellen akzeptieren den Einspruch per Bußgeldbescheid mittlerweile auch per E-Mail. Ob dies auch bei Ihrer Behörde auch der Fall ist, sollten Sie im Vorfeld klären, um sicherzustellen, dass der Brief auch als zugestellt gilt.

Experten raten beim Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid und anderen wichtigen Schreiben allerdings grundsätzlich zum Versand per Einschreiben. Denn dadurch erhalten Sie einen Nachweis darüber, wann der Brief zugestellt wurde.

Die Formulierung bzw. Gestaltung des Einspruchs kann weitestgehend frei erfolgen, denn den Behörden genügt in diesem Fall ein formloses Schreiben. Dennoch gilt es sicherzustellen, dass auch alle wichtigen Informationen enthalten sind. Zu den notwendigen Daten zählen insbesondere:

  • Anschrift der zuständigen Bußgeldstelle
  • Name und Adresse des Absenders
  • Aktenzeichen des Bußgeldverfahrens
  • Datum des Bußgeldbescheides

Darüber hinaus müssen natürlich auch Ihre Willenserklärung zur Anfechtung des Bußgeldbescheides erkennbar sein. Dabei reicht für die Formulierung des Einspruchs ein einfacher Zweizeiler vollkommen aus.

Als Orientierungshilfe stellen wir Ihnen für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid folgendes Muster zur Verfügung:

Max Mustermann
Musterstraße 100
12345 Musterstadt

An die
Zentrale Bußgeldstelle Musterstadt
Musterstraße 1
12345 Musterstadt

Betreff: Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom xx.xx.xxxx
Aktenzeichen: xxx/xx

Musterstadt, xx.xx.xxxx

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom xx.xx.xxxx mit dem Aktenzeichen xxx/xx ein.

Zur Begründung meines Einspruchs möchte ich Folgendes anführen:

[…]

Bitte prüfen Sie den Bußgeldbescheid unter Berücksichtigung der angeführten Gründe erneut.

Mit freundlichen Grüßen

Musterstadt, xx.xx.xxxx

Unterschrift

download-icon-pdf

Jetzt das Muster für einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid herunterladen! Die Vorlage stellen wir Ihnen hier kostenlos zur Verfügung. Klicken Sie auf den jeweiligen Link, um die Datei herunterzuladen.

Ist beim Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eine Begründung notwendig?

Eine Begründung kann beim Einspruch gegen den Bußgeldbescheid helfen.
Eine Begründung kann beim Einspruch gegen den Bußgeldbescheid helfen.

Wie die zuvor bereitgestellte Vorlage zeigt, besteht beim Einspruch gegen den Bußgeldbescheid grundsätzlich auch die Möglichkeit, sich zu den Beweggründen für die Anfechtung der Sanktionen zu äußern. Verpflichtend ist eine Begründung allerdings nicht. Es reicht demnach vollkommen aus, wenn sich Ihre Formulierung auf den Wunsch nach einem Einspruch beschränkt. Dies ermöglicht einen zügigen Versand, sodass die Einspruchsfrist gewahrt bleibt.

Durch ein möglichst knappes Schreiben reduzieren Sie zudem die Gefahr, sich versehentlich selbst zu belasten. Nach Meinung der Experten sollten daher eine Begründung erst nach der Akteneinsicht und der Beratung durch einen Verkehrsrechtsanwalt erfolgen. Bei Schilderungen zum vermeintlichen Tathergang wird zudem von Formulierungen in der ersten Person („Ich fuhr mit dem Auto…“) abgeraten.

Doch wie kann es dazu kommen, dass sich Personen beim Einspruch selbst belasten? Nachfolgend liefern wir dazu ein kleines Beispiel:

Max Mustermann wurde mithilfe eines Blitzers bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung erwischt. Auf dem Blitzerfoto ist zu sehen, dass sich Max etwas ans Ohr hält, weshalb die Bußgeldstelle ihm auch die Ordnungswidrigkeit „Handy am Steuer“ in Tateinheit zur Last legt. Ein Mobiltelefon hat Max während der Fahrt allerdings nicht genutzt, stattdessen handelt es sich bei dem Gegenstand auf dem Blitzerfoto um eine Zigarettenschachtel.

Aus diesem Grund möchte Max gegen das Bußgeld fürs Handy am Steuer einen Einspruch erheben und schreibt an die Bußgeldstelle, dass er beim Fahren kein Mobiltelefon, sondern eine Zigarettenschachtel in der Hand gehalten habe. Mit dieser Begründung bestätigen Max allerdings, dass er der Fahrer zum Tatzeitpunkt war und somit für die Geschwindigkeitsüberschreitung verantwortlich ist.

Gleichzeitig gilt aber auch: Erheben Sie gegen den Bußgeldbescheid Einspruch, können die Erfolgsaussichten bei einer guten Begründung steigen. Wichtig ist dabei allerdings, diese auch richtig zu formulieren.

Übrigens! Im Alltag werden die Begriffe „Einspruch“ und „Widerspruch“ häufig synonym verwendet, juristisch handelt es sich dabei aber um unterschiedliche Vorgänge. Allerdings müssen Sie in der Regel keine Nachteile befürchten, wenn Sie den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid fälschlicherweise als Widerspruch bezeichnen. Denn für die Behörden ist nur entscheidend, dass aus Ihrem Schreiben hervorgeht, was Sie damit anfechten wollen. Wer dennoch bei der Formulierung auf Nummer sicher gehen will, wendet sich am besten an einen Anwalt für Verkehrsrecht.

Quellen und weiterführende Links

Über den Autor

Female Author Icon
Anh P.

Anh hat eine journalistische Ausbildung absolviert und verstärkt unsere Redaktion seit 2018. Ihre Ratgeber befassen sich u. a. mit Verkehrsverstößen, Fragen zum Bußgeldverfahren und Tipps zur Fahrzeugpflege. Außerdem verfasst sie Pressemitteilungen und unterstützt uns als Lektorin.

Bildnachweise

** Anzeige
1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (60 Bewertungen, Durchschnitt: 4,60 von 5)
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen: So gehen Sie vor!
Loading...

Kommentare

  1. Oliver sagt:

    Ich habe heute jemandem die Vorfahrt genommen. Grund dafür war, ich wurde genau im Augenblick des annährends an die gleichrangige Straße durch ein mir unbekanntes Warnsignal im Auto abgelenkt. Dieser Vorfall ereignete sich in einer 30iger Zone. In diesem Augenblick näherte sich ein Quad mit überhöhter Geschwindigkeit ( ca. 55-60 km/h) von rechts und konnte nicht mehr ausweichen. Die Überschreitung der Geschwindigkeit gab er beim Polizisten auch zu. Nun erwartet mich ein Bußgeld. Kann ich auf Grund der Tatsache, dass mein Unfallgegner zu schnell war und ich trotzdem die Schuld bekomme Widerspruch gegen den zu erwartenden Bußgeldbescheid einlegen?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Oliver,

      bitte wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt. Als Redaktion dürfen wir keine Rechtsberatung geben und einschätzen, ob sich ein Einspruch lohnen würde. Grundsätzlich können Sie aber gegen jeden Bußgeldbescheid binnen 14 Tagen Einspruch einlegen.

      – Die Redaktion

  2. Annette sagt:

    Meine Mutter hat vor einigen Wochen ein Anhörungsbogen zugeschickt bekommen zur Stellungnahme wegen Überschreitung der Geschwindigkeit um 23 km/h. Meine Mutter hat nur die Personalangaben zu Ihrer Person gemacht, jedoch keine weiteren schriftlichen Angaben. Aufgrund des Fotos konnte man schon erkennen, dass eine jüngere Frau die Fahrerinn war. Dem zuständige Ermittlungsdienst, der vorstellig wurde, hat meine Mutter dann gestanden, dass ich, Ihre Tochter, die Fahrerin auf dem Foto gewesen ist.

    Jetzt hat man mir knapp 3 Monaten nach Hergangstag (3 Monate und 6 Tage) einen auf meinen Namen lautenden Anhörungsbogen geschickt. Datum der Tat und Datum des Anhörungsbogen lagen mehr als drei Monate auseinander.

    Meine Frage: Liegt hier nicht schon eine Verjährung vor? Und wenn nicht, warum nicht?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Annette,

      die Verfolgungsverjährung beträgt 3 Monate, kann u.U. aber auch unterbrochen werden. Ob die Geschwindigkeitsüberschreitung schon verjährt ist, können wir daher nicht beurteilen.

      – Die Redaktion

  3. Wieser sagt:

    Hallo, ich habe einen Bußgeldbescheid über Fahrrad fahren auf dem Gehweg erhalten. Jedoch bin ich auf der falschen Straßenseite auf dem Fahrradweg gefahren. Zudem hat der leitende Beamte die Strafe von 20 auf 10 Euro herabgesetzt mit der Aussage ich sei ein armer Student. Zudem habe ich keinerlei Schriftstücke erhalten, bis zu dem Zeitpunkt wo der Bescheid ankam, mit den Zusatz von Gebühren aufgrund von nicht fristgerechter Zahlung.
    Nun meine Frage, kann der Beamte die Strafe einfach nach seinem eigenen Maß fest legen? Komm ich um eine Zahlung herum?
    Mit freundlichen grüßen

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Wieser,

      Beamte haben in der Regel einen gewissen Ermessensspielraum bezüglich etwaiger Sanktionen. Darüber hinaus dürfen wir Ihnen keine Rechtsberatung anbieten. Wenn Sie einen juristischen Rat benötigen, können Sie sich diesbezüglich jedoch an einen Anwalt wenden.

      Das Team von bussgeldkatalog.net

  4. Marietta S sagt:

    Ende letzten Jahres habe ich ein Bußgeld vom dänischen Metroservice erhalten, da ich in Kopenhagen wohl einen Fehler beim Kauf von Fahrkarten begangen habe. Wie auch immer der Sachverhalt sich darstellt, ich war der Meinung, dass die Anschuldigung in der Weise nicht gerechtfertigt war. Mittlerweile habe ich nach langem hin und her das Bußgeld bezaht, jedoch kommen mir im Nachhinen folgende Fragen:

    1. ist das Ein-/oder Widerspruchsrecht gegen Bußgeld deutsches oder europäisches Recht
    2. darf der dänische Metroservice (so hat dieser es zumindest gehandhabt) Geld verlangen, damit der Ein- bzw. Widerspruch überhaupt von dort behandelt wird?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Marietta,

      das Einspruchsverfahren, welches wir hier beschreiben, bezieht sich auf das Deutsche Recht. Innerhalb von Europa ist der Einspruch Ländersache; wie es also in Dänemark aussieht, muss in Erfahrung gebracht werden.
      Inwiefern die jeweilige Behörde etwaige Bearbeitungsgebühren veranschlagt, ist schwer von außen einzusehen, aber grundsätzlich nicht unüblich.

      Das Team von bussgeldkatalog.net

  5. K.D. sagt:

    Hallo,
    ich habe vor kurzem einen Bußgeldbescheid bekommen. 62 kmh zu schnell -> 937€ Strafe, 2 Monate Fahrverbot und 2 Punkte. Meine Frage ist nun die folgende. Lohnt es sich hier die Pauschale beim Anwalt zu zahlen damit dieser Akteneinsicht nimmt? Wenn der Anwalt Akteneinsicht nimmt ist dies dann gleichzusetzen mit einem Einspruch? mich würden vorerst lediglich die vom Anwalt geschätzten Erfolgschancen interessieren ohne Gefahr zu laufen hier weitere Kosten entstehen zu lassen.
    Vielen Dank

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo K.D.,

      eine Akteneinsicht ist nicht mit einem Einspruch gleichzusetzen. Sie können sich zunächst von einem Anwalt beraten lassen.

      – Die Redaktion

  6. Fregl sagt:

    Hallo, ich habe einen Anhörungsbogen erhalten, weil ich angeblich an einer Messstelle gehupt haben soll.
    Das Verwarngeld von 10€ wurde verdoppelt auf 20€, da man mir auch noch Vorsatz unterstellt.
    Da ich weder gehupt noch eine Messstelle gesehen habe, habe ich im Anhörungsbogen die absurde Unterstellung zurückgewiesen. Jetzt habe ich einen Bußgeldbescheid mit Verwaltungsgebühren erhalten und soll 48€ zahlen. Mir kommt es nicht auf die Summe an, aber ich sehe nicht ein auch nur irgend einen Cent für eine Unterstellung zu zahlen. Es scheint auch vollkommen irrelevant zu sein, was man im Anhörungsbogen schreibt. Beweismaterial wurde auch keins beigefügt, welches auch. Ist das jetzt Dummfang, oder wie soll ich damit umgehen?

    Grüße

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo,

      Sie haben die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Bußgeldbescheids einen Einspruch dagegen einzulegen.

      – Die Redaktion

      1. Fregl sagt:

        Hallo,
        das war mir schon klar. Die Frage ist, ob die Aussage im Anhörungsbogen überhaupt relevant ist und der Bußgeldbescheid so wie so zugestellt wird und erst dann die Aussage als Einspruch ernst genommen wird.

        Grüße

        1. bussgeldkatalog.net sagt:

          Hallo Fregl,

          grundsätzlich ist die Aussage im Anhörungsbogen schon relevant und wird von den Behörden in der Regel auch überprüft. Wenn Sie gegen den Tatvorwurf vorgehen wollen, genügt es allerdings nicht immer nur den Anhörungsbogen auszufüllen. Meistens ist trotzdem ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nötig. Sie können sich allerdings auch an die zuständige Behörde wenden und nachfragen, warum die Angaben im Anhörungsbogen nicht berücksichtigt wurden.

          – Die Redaktion

          – Die Redaktion

  7. Denis P. sagt:

    Hallo, Bußgeldkatalog-net-Team,

    ich bin nur 7 km/h zu schnell und wurde unmittelbar (ca 8-10 Meter hinter dem 30er-Schild) geblitzt.
    Ich habe aufgrund, dass auf dem Bild ersichtlich ist, dass das Schild direkt am Heck des Fahrzeuges ist, Einspruch eingelegt.

    Darauf wurde nicht reagiert, ich bekam daraufhin direkt einen Brief der Stadt, dass sich zwischen Messung und Schild 21 Meter befindet, was nicht stimmen. Zu dem sollte ich anstatt 15€ Verwarngeld 43,50€ zahlen.

    Ist es normal, das aufgrund des Einspruchs, direkt Verfahrenskosten auf mich zukommen?

    Mit freundlichen Grüßen,

    Denis

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Denis,

      auch wenn der Einspruch abgelehnt wird, müssen die Verfahrenkosten von Ihnen getragen werden. Nur wenn es durch den Einspruch zu einer Einstellung des Verfahrens kommt, werden die Kosten von der Staatskasse bezahlt.

      – Die Redaktion

  8. Stefan sagt:

    Hallo, Bußgeldkatalog-net-Team,

    am 30.7.16 bin ich „geblitzt“ worden und habe innerhalb von drei Monaten einen Anhörungsbogen erhalten. Am 5.1.17 habe ich einen Bußgeldbescheid über 15 € + 25 € Verwaltungsgebühr erhalten
    Meine Fragen sind:
    1.Falls ich fristgemäß Einspruch erhebe, endet dann die Strafverfolgung nach der unterbrochenen Verjährungsfrist von 6 Monaten, also am 29.1.17?
    2. Falls der Einspruch abgelehnt wird, ist dann das Bußgeld nach Verstreichen der 6 Monate zu zahlen?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe!

    Mit freundlichen Grüßen
    Stefan

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Stefan,

      eine Rechtsberatung dürfen wir nicht vornehmen. Hier könnte Ihnen unter Umständen die Beratung durch einen Anwalt weiterhelfen.

      – Die Redaktion

  9. Carmen sagt:

    Hallo,
    habe einen Bußgeldbescheid erhalten. In der 30-Zone zu schnell. Allerdings versperrte eine LKW die Sicht auf das Verkehrsschild, ich dachte also, 50 kmh wären erlaubt. (bin 43 gefahren). Bringt ein Einspruch was?

    Danke und freundliche Grüße
    Carmen

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Carmen,

      eine Rechtsberatung dürfen wir nicht vornehmen. Hier könnte Ihnen unter Umständen die Beratung durch einen Anwalt weiterhelfen.

      – Die Redaktion

  10. Dimi sagt:

    Sehr geehrtes bussgeldkatalog-net-Team,

    ich habe – nach vorherigem Anhörungsbogen – einen Bußgeldbescheid wegen „Missachtung rot gekreuzter Schrägbalken“ auf der BAB2 Dortmund Richtung Hannover erhalten. Zum Anhörungsbogen, der keinen Hinweis darauf gegeben hat, wie die Ordnungswidrigkeit festgestellt worden ist, habe ich Stellung genommen und mitgeteilt, dass ich an dem im Anhörungsbogen genannten Tag zwar tatsächlich auf der A2 unterwegs gewesen bin, mich aber weder erinnern noch vorstellen könne, eine durch rot gekreuzte Schrägbalken gesperrte Spur befahren zu haben und daher um Mitteilung bitte, wie die OWIG festgestellt wurde.

    Nunmehr habe ich o.g. Bußgeldbescheid erhalten (90€ zzgl Gebühr, 1 Punkt), in dem als Beweismittel zwei Polizisten benannt sind, die auf dem Weg zu einer Unfallstelle gesehen haben wollen, dass ich die beschriebene OWIG begangen habe.

    Ich wäre dankbar für eine Einschätzung Ihrerseits, inwieweit es sich lohnt, in einem solchen Fall – mir scheint das Beweismittel doch recht dünn, zumal die als Zeugen benannten Polizisten auf dem Weg zu einer Unfallstelle waren und sicherlich besseres zu tun hatten, als die komplette A2 zu „scannen“ – einen Widerspruch zu erheben.

    Vielen Dank im Voraus!
    Mit freundlichen Grüßen

    Dimi

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Dimi,

      eine Rechtsberatung dürfen wir nicht vornehmen. Hier könnte Ihnen unter Umständen die Beratung durch einen Anwalt weiterhelfen.

      – Die Redaktion

  11. David sagt:

    Hallo veehrtes Team,

    zur Fristwahrung bitte ich dringend um Rat.

    Missachtung Rotlicht einer lichtzeichenanlage (unterhalb 1s)
    $ 37 Abs. 2, $ 49 StVO; $ 24 stvg; 132 BKat
    – Geldbuße 90€
    – Gebühr 25€
    – Auslagen 3.50€
    – nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides 1 Punkt im fahreignungsregister

    Folgender Verlauf:
    – Antwort auf zeugenfragebogen durch Fahrzeughalter am 17.05.2016 online übermittelt (keine Angaben zum Tatbestand, lediglich Angaben zu möglichen Fahrzeugführer gemacht)
    – Anhörung zum bußgeldverfahren vom 18.05.2016 ohne Äußerung zum Tatbestand (lediglich Angaben zur Person gemacht)
    – Bußgeldbescheid vom 17.06.2016 am 06.09.2016 zugestellt
    – daraufhin Einspruch mit Begründung der Verjährung mit dem 17.08.2016

    Antwort der Behörde:
    – Bußgeldverfahren nicht verjährt, da Bußgeldbescheid erstmals 17.06.2016 erlassen & als unzustellbar zurück kam
    – aus diesem Grund musste Aufenthalt ermittelt werden & fand Verjährungsubterbrechung gemäß $ er abs. 1 nr. 5 OWiG statt
    – Bußgeldbescheid vom 01.09.2016 ordnungsgemäß ergangen

    Frage:
    – ich habe lediglich einen Bußgeldbescheid mit Datum vom 17.06.2016 erhalten
    – kann eine Unterbrechung der Verjährung (zur Ermittlung des Aufenthalts) bei bereits erstelltem Bußgeldbescheid stattfinden?
    – wie kann dann ein Bußgeldbescheid ohne ermittelten Aufenthalt erstellt werden?
    – ist es zulässig die Verjährung (zur aufenthaltsermitglung) zu unterbrechen, obwohl Angaben zur Person bereits durch den Fahrzeughalter sowie durch mich selber bereits gemacht wurden?

    Ich hoffe ihr könnt mir hierbei Rat geben & bedanke mich bereits vielmals im Voraus.

    Viele Grüße

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo David,

      eine Rechtsberatung dürfen wir nicht vornehmen. Hier könnte Ihnen unter Umständen die Beratung durch einen Anwalt weiterhelfen.

      – Die Redaktion

  12. Robin S. sagt:

    Hallo

    Bin vorhin in Hamm in einen Blitzer gefahren, war ca. Bei 85 km/h. Ich hatte mich sehr geärgert, da ich kein Schild gesehen hatte. Mit dem Gedanken,das anzufechten bin ich zurück gefahren um nach einem verdeckten oder nicht vorhandenem Schild zu suchen , und hatte gesehen, dass der Blitzer noch innerorts steht. Da aber keine angrenzende Bebauung und keine durchgehende Beleuchtung mehr besteht, wirkt es für einen nicht ortskundigen wie außerorts. Da ich noch in der Probezeit bin, hätte das schwere Konsequenzen für mich. Habe ich eine gute Chance dagegen anzugehen?

    Gruß Robin

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Robin,

      diese Frage erfordert eine Rechtsberatung, welche wir nicht anbieten dürfen. Ein Anwalt könnte Ihnen in diesem Fall weiterhelfen.

      – Die Redaktion

  13. Franzi sagt:

    Hallo!
    Ich habe gestern beim Einparken ein Auto gestreift. Daraufhin habe ich, wie es uns in der Fahrschule eingetrichtert wurde, die Polizei informiert bevor der Besitzer des Autos da war. Der Polizist meinte dann, dass ich ein Bußgeld in Höhe von 30Euro zahlen müsse, weil ich die Polizei gerufen habe und die wegen mir da hin kommen mussten. Ich hätte das auch ohne Polizei nur mit dem Geschädigten via Datenaustausch und Meldund bei meiner Versicherung klären können. Ist das Bußgeld in solchen Situationen üblich? Hätte nicht auch eine Verwarnung gereicht?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Franzi,

      ein Bußgeld für das Rufen der Polizei in so einem Fall ist eher unüblich. Wir dürfen leider keine Rechtsberatung anbieten.
      Falls Sie tatsächlich einen Bußgeldbescheid erhalten sollten, ist es möglich, sich für eine Beratung an einen Anwalt zu wenden.

      – Die Redaktion

  14. Ihor F. sagt:

    Ich habe außer geschlossener Ortschaften die zulässige Höchgeschwindigkeit überschritten um 61 km. Zulässige Geschwindigkeit 60 km. Welche Strafe kann ich erhalten?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Ihor,

      bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts von 61 km/h ( also 61 km/h mehr als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit) werden in der Regel 440 Euro Bußgeld erhoben. Hinzu kommen normalerweise 2 Punkte in Flensburg und zwei Monate Fahrverbot.

      – Die Redaktion

  15. bernd sagt:

    Hallo,

    ich bin mit dem Motorrad 50-60 kmh zu schnell gefahren,Unachtsamkeit.

    Auf einem Strassenabschnitt von ungefähr 800m galt noch 50 KMH,das hatte ich nicht wahrgenommen,danach 100 kmh.
    Video Aufzeichnung,Polizeimotorrad.
    Besteht die Möglichkeit, dass ich den Führerschein durch Zahlung eines höheres Bussgeld behalten darf?

    Bin Beruflich im Aussendienst

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Bernd,

      wir dürfen keine Rechtsberatung leisten. Sie haben die Möglichkeit, sich an einen Anwalt zu wenden.

      – Die Redaktion

  16. Helena sagt:

    Hallo,
    ich bin mit dem Fahrrad angeblich über eine rote Ampel gefahren. Vor der Fahrradampel stand allerdings jemand, sodass diese vollständig verdeckt war und ich die Ampelphase nicht sehen konnte. Also habe ich mich an der Ampel für Autofahrer orientiert, die, als ich ca. 2 Meter vor dem Haltestreifen war, auf geld überging, also fuhr ich noch drüber. 100€ Bußgeld, da die Fahrradampel angeblich 1,5 Sekunden rot war. Kann ich natürlich nicht beurteilen, hab sie ja nicht sehen können. Hinzu kommen 25€ Gebühr und 3,50€ Auslagen. Obwohl ein Punkt in Flensburg wohl nach Bußgeldkatalog hinzukommen müsste, wird dies nicht mit angegeben. Abgesehen davon, dass ich mich nach meinem Ermessen der Situation bestmöglichst verhalten, bin ich nachweislich zahlungsunfähig, ich könnte dieses Geld also so oder so nicht zahlen. Wie stehen die Chancen, dass das Verfahren eingestellt wird?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Helena,

      wir dürfen keine Rechtsberatung geben. Es ist möglich, sich von einem Anwalt beraten zu lassen.

      – Die Redaktion

  17. Sven sagt:

    Hallo,
    wir waren gestern mit ca 15 Motorrädern unterwegs.
    Auf einer langen Geraden habe ich von hinten alle überholt um nach vorne zukommen
    und weiter zu führen damit wir uns nicht wieder verfahren. Leider wurde ich gelasert mit angeblich 160
    bei erlaubten 100. ich war aber nicht schneller als 140 und habe als ich vorne war direkt wieder runter gebremst.
    Macht es hier Sinn Einspruch einzureichen da es auch mehr als genug Zeugen gibt um wenigstens das Fahrverbot zu umgehen. Ich bin auch noch nie aufgefallen und habe keine Punkte.
    MfG

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Sven,

      wir dürfen keine Rechtsberatung vornehmen. In diesem Fall könnte ihnen möglicherweise ein Anwalt weiterhelfen.

      – Die Redaktion

  18. Torsten sagt:

    Ahoi,

    Bin vor kurzem angehalten worden – angeblich mit dem Fahrrad bei Rot über Ampel. Der Vorwurf als solcher ist hanebüchen und kann m.E. auch entkräftet werden. Vermutlich einfach ein Beobachtungsfehler der Beamten. Es drohen ja 60/100 € und 1 Punkt. Punkt ist mir wumpe (habe 0 Punkte in Flensburg, fahre defensiv), die 60/100 € könnte ich wohl mit Mühen auftreiben – dennoch ärgerts mich einfach, weil der Vorwurf nicht stimmt.

    Jetzt meine Frage: Welche Zusatzkosten könnten auf mich zukommen, wenn ich erst einmal Einspruch/Widerspruch einlege? Gerichtskosten o.ä.? Oder kann ich, wenn Einspruch nicht zum Erfolg führt, ohne weitere Kosten dann immer noch sagen „Na gut, zahl ich halt!“? Denn ich frage mich: Soll „ich mich kaufen Tüte voll Ruhe für 60.- /100.-€“? Ich habe, offen gesagt, darauf schlicht keine Lust, weil der Vorwurf so absurd ist, will natürlich andererseits auch nicht in Michael Kohlhaas machen. Deswegen: was würde mich ein Einspruch kosten, wenn ich nicht weiter als bis zum Einspruch gehe? Danke

    Torsten

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Torsten,

      die Kosten sind abhängig vom Einzelfall und der Geldbuße. In der Regel belaufen sie sich auf 10% des Bußgelds, mindestens aber 50 Euro. Es ist aber davon abhängig, ob ein Gericht involviert wird oder ob auf Behördenebene entschieden wird. Genaue Angaben können da leider nicht getroffen werden. Sind Sie Inhaber einer Rechtsschutzversicherung, kann diese die Kosten für Sie übernehmen. Dann wäre es auch ratsam, einen Verkehrsanwalt zu beauftragen. Andernfalls müssen Sie abwägen, ob sich ein Einspruch lohnen kann bzw. welche Aussichten auf Erfolg sie haben. Generell haben Sie aber immer die Möglichkeit, Ihren Einspruch zurückzuziehen, was die Kosten reduzieren kann. Es ist also stark davon abhängig, wie weit Sie juristisch gehen wollen.

      – Die Redaktion

    2. Ortrun sagt:

      Hallo Torsten,

      ich bin gerade in einer ähnlichen Situation und frage mich was man da tun kann.
      Darf man fragen wofür du dich entschieden hast und ob du deine Entscheidung bereut hast ?

  19. Hieronymus sagt:

    Am 18.03. haben wir den Sonderparkplatz f. Schwerbeh. mit unserer pflegebedürftigen Mutter, 94jährig Pflegestufe 2, im Rollstuhl 100 % Beh. Grad benutzt, weil Sie dringend auf die Toilette. mußte. (Blechen-Care). Einen Parkschein hatten wir gezogen bis 15.05. Uhr. Zusammen mit dem Beh. Ausweis legten wir Beides gut sichtbar vorne ins Auto.
    Meine Frau, ebenfalls gehbehindert auf Krüken blieb im Auto. Sie wollte den Parkschein gerade verlängern, weil sie merkte, es dauert wohl länger mit der Oma auf Toilette.
    Als Ihr Kontrolleur kam sagte er, der Ausweis reicht nicht aus, sie soll wegfahren, dann würde er keinen Strafzettel ausstellen. Ich war bereits auf dem Rückweg mit Rollstuhl (Haltestelle) gegenüber.
    Meine Frau wollte aussteigen um Wegzufahren, da sah er ihre Krüken und sagte, sie dürfe sowieso nicht fahren, stellte um 15.39 die Verwarnung aus und ging. Beschweren können wir uns in der Stadtverwaltung Wir sahen den Kontrolleur weggehen in Richtung Turm.

    Wir finden die Strafe ist nicht gerechtfertigt, weil wir aus einer Notdurft und der Hilflosigkeit unserer Mutter gehandelt haben. Beim Amt für Soziales hat man uns gesagt, wir können den Ausweis auf dem Parkplatz benutzen.

  20. Bianka sagt:

    – März 2015 Hund gekauft … steuer angemeldet, versäumte impfungen des vorbesitzers nachgeholt usw.
    – Im Juli 2015 erfahren, dass Hundhaftpflich in Thüringen Pflicht ist (nicht durch ein Amt erfahren)
    – direkt zum 1. 8.2015 diese Hundehaftpflicht abgeshlossen
    – Jannuar 2016 steuermarke verloren
    – für die beantragung alle unterlagen eingereicht inkl. versicherungspolice
    – 16.2.2016 (Datum des schreibens) Anhörungsbogen erhalten. Direkt zurückgeschickt
    – 1. März 2016 Bußgeldbescheid erhalten. (130 Euro)

    Nun die Frage … ist hier die verjährung zum 1.2.2016 nicht eigendlich schon abgelaufen? Laut OWiG §31 Verfolgungsverjährung (2) 4.
    Da zwischen der Ordnungswiedrigkeit die am 31.juli beendet wurde (durch Abschluss der Versicherung) und dem Anhörungsbogen mehr wie 6 Monate liegen.

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Bianka,

      das könnte ganz knapp ein Fall von Verjährung sein. Es steht Ihnen frei, einen Einspruch einzulegen und auf Verjährung zu plädieren. Wichtig ist, dass Sie zuvor prüfen, ab wann der Versicherungsschutz gültig war. Bei Unsicherheit empfiehlt sich der Weg zum Anwalt.

      – Die Redaktion

  21. Nille sagt:

    Ich bin in Zone 50 mit 82 KM/h (abzgl. Toleranz) geblitzt worden und habe einen Bußgeldbescheid über 188,- EUR + 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot erhalten.

    Hiergegen habe ich Einspruch eingelegt mit der Begründung, dass durch ständige Außendiensttermine ein Fahrverbot existenzbedrohend sein könnte. Zudem befinde ich mich noch in der Probezeit.
    Dieser Einspruch wurde von der Behörde abgelehnt und die Sache der Staatsanwaltschaft übergeben.

    Ich habe nicht vor, einen Anwalt einzuschalten, um keine Kostenexplosion zu verursachen.
    Welche Kosten erwarten mich, wenn die Sache durch die Staatsanwaltschaft fortgeführt wird? Prüft diese nochmals den Einspruch und entscheidet final oder muss ich mich direkt auf einen Prozess einstellen, der mich teuer zu stehen kommt?

    Besten Dank!

    PS: Im Bußgeldbescheid steht ein falscher Geburtsort. Ist das nachträglich noch ein Grund zur Beanstandung der Rechtsmäßigkeit?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Nille,

      wir dürfen leider keine Rechtsberatung machen. Sollten Sie aber tatsächlich auf einen Härtefall plädieren, ist es für Sie sicherer, einen Anwalt zu nehmen. Erfahrungsgemäß gibt es mit Anwalt höhere Chancen auf Erfolg. Er kann Sie auch hinsichtlich der Strategie beraten. Mit einem Prozess sollten unbedingt rechnen, wenn bereits die Staatsanwaltschaft den Fall prüft.

      – Die Redaktion

  22. Juli sagt:

    Hallo, ich bin bei schneeglatter Fahrbahn als Fahranfängerin mit ca. 30 km/h von der Fahrbahn abgekommen.
    Es entstand aufgrund der geringen Geschwindigkeit keinerlei Schäden.
    Ich habe leider keine große Erfahrung bei dieser Witterung, das Auto kam leicht ins Rutschen im Kurvenbereich.
    Ich wusste leider nicht wie ich reagieren sollte und habe ausgekuppelt…gebremst und alles ist mir aus der Hand geglitten.

    Meine Beifahrerin hat gegenüber der aufnehmenden Polizei bestätigt das ich nicht zu schnelle gefahren bin.
    Die Polizei hat keine Strecken vermessen….oder der gleichen. Abgesehen davon schneite es ja und bis die von uns gerufene Polizei kam, war auch durch den Verkehr kein Spur oder eine deutliche Zuordnung möglich.

    Die Polizistin sagte auf der Wache zur Unterschrift der Unfall Aufnahme das sie davon ausgehen das ich zu schnell gefahren bin. Könnte aber keine Belege dafür vorweisen. Mein Vater hat konkret danach gefragt. Hier kam aber nur die Aussage das sie davon ausgehen und sie müssten ja alle gleich behandeln.

    Obwohl also keine Unfallaufnahme stattgefunden hat (aber ist ja eigentlich kein Unfall), keine gesicherten Spuren vorhanden waren, eine Zeugin das Gegenteil der Darstellung der Polizisten dargestellt hat.
    Habe ich einen Bußgeldbescheid von 100 € + Gebühr erhalten.

    Ist hier ein Einspruch sinnvoll oder habe ich dann nur noch mehr Kosten.?

    Mit freundlichen Grüßen

    Julia

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Juli,

      wir dürfen leider keine Rechtsberatung durchführen. Wenn Sie einen Einspruch erwägen, kann Sie ein Anwalt entsprechend beraten. Er kann Sie auch zu Erfolgaussichten informieren.

      – Die Redaktion

  23. Karlheinz sagt:

    Karlheinz Z.
    Habe heute einen Busgeldbescheid über 43,50€ bekommen. Dieser setzt sich zusammen aus 15,00€ Geldbuße, Gebühr 25,00€ und Auslagen der Verwaltungsbehörde 3,50€. Ich bestreite gar nicht diese Ordnungswidrigkeit von 9kmIh zu schnell in einer dreisiger Zone( begangen am 27.11.2015)
    Aber mir ist nie ein Busgeldbescheid von 15,00€ zugestellt worden. Die Dame von der Busgeldstelle versicherte mir aber, dass der 1.Busgelbescheid abgeschickt worden ist. Hätte ich ihn bekommen, hätte ich die 15,00€ auch sofort bezahlt. Habe ich mit einen Einspruch überhaupt eine Chance auf eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Karlheinz,

      möglicherweise gibt es diese Chance, solange Sie unverschuldet und trotz Sorgfalt, nicht auf den Bußgeldbescheid reagieren konnten. Das muss allerdings nachgewiesen werden. Wie groß die Chance tatsächlich ist, kann Ihnen ein Rechtsanwalt erörtern.

      – Die Redaktion

  24. Marco sagt:

    Ich habe gerade eine „Anhöhrung im Bußgeldverfahren“ entfangen durch die stadt Mönchengladbach. Wie ich auf die A46 gefahren bin stand da ein schild das es in zwei kilometer eine baustelle gibt. Als Niederländer bin ich gewohnt das ich rechtzeitich wieder informiert werde über die Baustelle, aber bevor ich es wusste war ich schon in eine 80’er zone. Beim blitzen war ich immer noch 71 km/h zu schnell. Ich habe jetzt mal im internet recherchiert, und habe herausgefunden das mir eine strafe droht von 600 euro droht und drei monate fahrverbot in Deutschland! Muss ich jetzt einfach zahlen und meine Frau fahren lassen?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Marco,

      Sie werden ein Bußgeld in Höhe von 600 Euro erhalten, zwei Punkte in der Verkehrssünderdatei in Flensburg und drei Monate Fahrverbot. Dieses gilt allerdings nur in Deutschland. In den Niederlanden dürfen Sie trotz Fahrverbot weiterhin fahren. Wie Sie das Fahrverbot antreten können, sollte im Bußgeldbescheid erklärt sein.

      – Die Redaktion

  25. Reinhard K. sagt:

    Der mir zugestellte Bußgeldbescheid enthält m. E. keinen hinlänglich konkreten Vorwurf.
    Er lautet: “ Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um
    41 km/h.“
    Zulässige Geschwindigkeit: 80 km/h.
    Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 121 km/h.
    Beweismittel: Sensormessung und Foto

    Muss nicht die tatsächlich gemessene Geschwindigkeit angegeben werden?
    Ist der Verwaltungsakt durch diesen Mangel anfechtbar/ nichtig?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Reinhard,

      manchmal steht auch auf dem Blitzerfoto selbst die genau gemessene Geschwindigkeit. Ansonsten können Sie sicherlich bei den Behörden anfragen, wie hoch der tatsächlich gemessene Wert ist.

      Inwieweit sich die Anfechtung lohnt, kann Ihnen hier nicht beantwortet werden, da von dieser Seite keine Rechtsberatung erteilt werden darf. Wenden Sie sich hierzu gegebenenfalls an einen Anwalt.

      – Die Redaktion

Mit * markierte Felder sind Pflichtfelder