Fahrverbot für Wiederholungstäter: Welche Besonderheiten gelten?

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 18. Oktober 2023

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

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Erneute Verstöße härter ahnden

Wann sieht der Gesetzgeber ein Fahrverbot für Wiederholungstäter vor?
Wann sieht der Gesetzgeber ein Fahrverbot für Wiederholungstäter vor?

Halten sich Verkehrsteilnehmer nicht an die geltenden Vorschriften, zieht ein entsprechendes Fehlverhalten Konsequenzen nach sich. Das deutsche Verkehrsrecht sieht bei verschiedenen Tatbeständen und Sanktionen eine Einstufung als Wiederholungstäter vor. Diese Kategorisierung für mehrfach auffällige Verkehrssünder kann dabei weitreichende Auswirkungen haben. So können die Behörden unter bestimmten Umständen zum Beispiel ein Fahrverbot für Wiederholungstäter aussprechen.

Doch wann müssen Autofahrer mit einem Fahrverbot für eine wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitung rechnen? Können auch andere Verstöße zu einem temporären Verlust des Führerscheins führen? Und welche Besonderheiten gelten für Personen, die innerhalb der letzten zwei Jahre bereits zeitweise den Führerschein abgeben mussten und somit beim Fahrverbot als Wiederholungstäter gelten? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.

FAQ: Fahrverbot für Wiederholungstäter

Droht bei wiederholten Geschwindigkeitsüberschreitungen ein Fahrverbot?

Ja, Wiederholungstäter, die innerhalb eins Jahre zweimal die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 25 km/h missachten, müssen für einen Monat den Führerschein abgeben.

Kann ich auch beim Fahrverbot als Wiederholungstäter gelten?

Haben Sie in den letzten zwei Jahren vor dem Verstoß bereits einmal ein Fahrverbot erhalten, gelten Sie als Wiederholungstäter.

Welche Besonderheiten gelten für Wiederholungstäter beim Fahrverbot?

In diesem Fall ist es nicht möglich, dass Fahrverbot zu verschieben. Es beginnt daher mit Rechtskraft des Bescheides.

Fahrverbot bei wiederholter Geschwindigkeitsüberschreitung: Wann folgt es?

Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann sich erheblich auf die Verkehrssicherheit auswirken. Gleichzeitig bieten die im Bußgeldkatalog definierten Abstufungen bei den Sanktionen die Möglichkeit, dass Autofahrer gezielt Tempoverstöße begehen, ohne dass dafür regulär ein Fahrverbot droht. Diesem Kalkül bietet der Gesetzgeber durch die Regelung für Wiederholungstäter Einhalt.

So heißt es zum Fahrverbot für Wiederholungstäter bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung in § 4 Abs. 2 Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV):

Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.

Somit müssen Autofahrer, die innerhalb von 12 Monaten zweimal die zulässige Höchstgeschwindigkeit missachten und mit mehr als 25 km/h unterwegs sind, mit einem Fahrverbot wegen wiederholter Geschwindigkeitsüberschreitung rechnen. Dieses dauert einen Monat und soll dem Verkehrssünder die Möglichkeit geben, sein Fehlverhalten zu bedenken sowie entsprechende Lehren zu ziehen.

Welche Sanktionen Ihnen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung drohen, können Sie mithilfe unseres Bußgeldrechners ermitteln:

Achtung! Definiert der Bußgeldkatalog für einen entsprechenden Tempoverstoß bereits ein Fahrverbot, wird beim Wiederholungstäter der Zeitraum für den temporären Entzug des Führerscheins um einen Monat verlängert.

Fahrverbot für Wiederholungstäter: Auch bei anderen Verstößen möglich?

Wenn Beharrlichkeit zum Fahrverbot führt: Eine widerholte Geschwindigkeitsüberschreitung ist nicht der einzige Grund.
Wenn Beharrlichkeit zum Fahrverbot führt: Eine widerholte Geschwindigkeitsüberschreitung ist nicht der einzige Grund.

Allerdings beschränkt sich die Option, bei mehrfachen Verstößen gesonderte Sanktionen zu verhängen, nicht nur auf ein mögliches Fahrverbot bei einer Geschwindigkeits­über­schreitung. Denn eine Wiederholung von anderen Tatbeständen können die zuständigen Behörden zum Beispiel als Beharrlichkeit werten.

Eine beharrliche Pflichtverletzung liegt immer dann vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer die geltenden Vorschriften wiederholt missachtet und dadurch zeigt, dass er uneinsichtig ist. Mögliche Tatbestände, die zu einem Fahrverbot für Wiederholungstäter führen können, sind zum Beispiel zahlreiche Parkverstöße oder die wiederholte Missachtung des Handyverbots am Steuer.

Die Behörden können in einem solchen Fall zusätzlich zu den Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog eine höhere Geldsanktion oder eben ein Fahrverbot für Wiederholungstäter anordnen. Diese zusätzlichen Konsequenzen sollen dazu beitragen, unbelehrbare Autofahrer zum Einlenken zu bewegen und somit auch die allgemeine Verkehrssicherheit zu verbessern.

Damit ein solches Fahrverbot für Wiederholungstäter bzw. die Bußgelderhöhung möglich ist, gilt es die zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen Verkehrsverstößen zu berücksichtigen. Diese müssen in der Regel relativ zeitnah erfolgen. Allerdings schreibt der Gesetzgeber dafür keine konkreten Fristen vor, sodass die Entscheidung im Ermessen der zuständigen Behörde liegt.

Sie haben einen Bußgeldbescheid mit zusätzlichen Sanktionen aufgrund von Beharrlichkeit erhalten? Grundsätzlich können Sie innerhalb von zwei Wochen gegen diesen Einspruch einlegen. Wie Sie dabei vorgehen sollten und ob sich dadurch ein mögliches Fahrverbot für Wiederholungstäter verhindern lässt, sollten Sie ggf. mit einem Anwalt für Verkehrsrecht besprechen. Dieser kann Ihnen auch eine Einschätzung zu den Erfolgsaussichten geben.

Wiederholungstäter beim Fahrverbot: Was bedeutet dies?

Wiederholungstäter können beim Fahrverbot nicht frei entscheiden, wann dieses beginnt.
Wiederholungstäter können beim Fahrverbot nicht frei entscheiden, wann dieses beginnt.

Nicht nur bei mehrfachen Verkehrsverstößen kann die Rede von Wiederholungstätern sein, denn der Gesetzgeber unterscheidet auch bei den Personen, gegen die ein Fahrverbot verhängt wird, zwischen Erst- und Widerholungstäter.

Beim Fahrverbot gilt als Wiederholungstäter jeder Verkehrsteilnehmer, gegen den eine Behörde innerhalb der letzten zwei Jahre vor der aktuellen Tat ein Fahrverbot verhängt hat. Dies ergibt sich aus § 25 Straßenverkehrsgesetz (StVG).

Die Differenzierung zwischen Erst- und Wiederholungstätern ist vor allem beim Antritt des Fahrverbots von besonderer Bedeutung. Denn Verkehrsteilnehmer, die in den letzten zwei Jahren den Führerschein nicht zeitweise abgeben mussten, können innerhalb der sogenannten 4-Monatsfrist den Beginn selbst festlegen. Im Gegensatz beginnt das Fahrverbot für Wiederholungstäter mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides.

Wichtig! Ist der temporäre Entzug des Führerscheins mehr als zwei Jahre her, gilt der jeweilige Autofahrer beim Fahrverbot nicht als Wiederholungstäter. Der Verkehrssünder darf somit innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten selbst entscheiden, wann er das Fahrverbot antritt.

Über den Autor

Nicole
Nicole P.

Das Team von bussgeldkatalog.net wird seit 2016 durch Nicole verstärkt. Dafür befasst sie sich unter anderem mit den geltenden Verkehrsregeln, dem Ablauf von Bußgeldverfahren und den Vorgaben zum Jugendschutz.

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