Strafen bei Alkohol am Steuer
Der Paragraph 24a des Straßenverkehrsgesetzes definiert das Bußgeld in puncto Alkohol am Steuer. Führt die Polizei eine Verkehrskontrolle durch und die Promillegrenze wurde überschritten, kann es neben dem Bußgeld auch zum Führerscheinentzug, Fahrverbot oder einer Geldstrafe kommen. Auch Punkte sind möglich. Mehr dazu finden Sie in unserer Bußgeldtabelle.
Tatbestände § 24a StVG
Bußgeldrecher: Alkohol am Steuer
Bußgeldtabelle: Drogen- und Trunkenheitsfahrt
Promillegrenze im Detail
Hier finden Sie weiterführende Informationen zu Alkohol und Drogen am Steuer:
FAQ: Alkohol am Steuer
Allgemein liegt die Promillegrenze in Deutschland bei 0,5 Promille. Bei Ausfallerscheinungen oder sogar einem Unfall reichen jedoch bereits 0,3 Promille aus, um Sanktionen nach sich zu ziehen. Fahranfänger unter 21 Jahren oder in der Probezeit müssen sich an eine Null-Promille-Grenze halten.
Dieser Tabelle können Sie entnehmen, was auf Sie zukommen kann, wenn Sie unter dem Einfluss von Alkohol ein Kfz steuern.
Halten sich Führerscheinneulinge nicht an die Null-Promille-Grenze, kommen ein Bußgeld von 250 Euro sowie ein Punkt in Flensburg auf sie zu. Weiterhin handelt es sich bei Alkohol am Steuer in der Probezeit um einen A-Verstoß, der eine Probezeitverlängerung sowie ein Aufbauseminar nach sich zieht.
Paragraph 24a StVG legt die Strafen für Alkohol am Steuer fest

Der Paragraph 24a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) definiert die Bußgelder und Regelungen für Alkohol am Steuer. Dabei wird beschrieben, dass derjenige eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer ein Auto im Verkehr bedient, obwohl er mindestens 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft hat. Die Promillegrenze liegt bei 0,5 Promille Alkohol im Blut. Nur diese Werte sind entscheidend und nicht, ob Sie vor oder während der Fahrt Alkohol getrunken haben. Ein Bußgeld ist dabei noch die kleinste Strafe. Neben einer Geldstrafe kann es auch zum Fahrverbot, Punkte in Flensburg oder sogar zum Führerscheinentzug kommen. Außerdem kann so eine Ordnungswidrigkeit schnell zu einer Straftat werden, sobald ein Unfall unter Alkohol am Steuer geschieht. Unterschätzen Sie dabei auch nicht die eventuellen Risiken von Restalkohol im Blut!
Die Messung des Atemalkohols und die daraus resultierenden Ergebnisse waren nur eine Entscheidungshilfe für die Polizisten bei einer Verkehrskontrolle. Ausschlaggebend war die Promillegrenze im Blut. Nun hat sich dies aber geändert. Auch der Atemalkohol-Wert ist dank neuster Präzisionsgeräte der Polizei bindend.
Eine Ausnahme bildet hierbei ein verschriebenes Arzneimittel bei einem konkreten Krankheitsfall. Dies muss jedoch bescheinigt werden.
Außerdem beschreibt der Gesetzestext, dass die Ordnungswidrigkeit Alkohol am Steuer mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden kann. Fahranfänger, die sich in der Probezeit befinden, können härtere Strafen erwarten. So wird nicht nur die Probezeit verlängert. Auch die Anordnung der MPU kann folgen. Dies regelt der Paragraph 24c StVG.
Alkohol am Steuer: Absolute Fahruntüchtigkeit

Ab einer Blutalkoholkonzentration von der Promillegrenze 1,10 wird von einer absoluten Fahruntüchtigkeit gesprochen, sodass es sich ab Erreichen dieses Wertes um eine Straftat handelt. In der Regel folgt ein Entzug der Fahrerlaubnis. Auch der Vollrausch nach § 323a Strafgesetzbuch (StGB) ist eine Straftat.
Weiterhin sollte beachtet werden, dass es sich bei einem Wert von 0,3 bis 0,49 Promille nicht immer um eine „folgenlose“ Fahrt unter Alkoholeinwirkung handelt. Beteiligt sich der Fahrer also bei Erreichen dieser Promillegrenze an einem Verkehrsunfall oder werden durch einen Polizeibeamten oder auch anderen Zeugen alkoholbedingte Ausfallerscheinungen (Schlangenlinien, Anhalten an Ampel bei „grün“, etc.) im Straßenverkehr festgestellt, so kann dieses bereits als absolute Fahruntüchtigkeit gewertet werden.
Folgeproblem ist, dass die Verjährungsfristen bzw. Tilgungsfristen für Alkohol oder Drogen am Steuer äußerst lang sind. Noch innerhalb von 10 Jahren nach dem ersten Vergehen gilt man nach einer erneuten Alkohol- oder Drogenfahrt als „Wiederholungstäter“! Dies bedeutet auch, dass man dann regelmäßig in die MPU geschickt wird bzw. diese bestehen muss, bevor man seine Fahrerlaubnis wieder bekommt, Gerald Assner München.