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Die Promillegrenze sorgt für Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer
Für viele Menschen gehört ein kühles Bier oder auch ein Gläschen Wein zu einem gelungenen Abend dazu. Doch nicht umsonst wird Alkohol als Volksdroge Nummer eins bezeichnet: 70 Prozent der Deutschen trinken mindestens einmal im Monat – also regelmäßig – Alkohol.
Auf Deutschlands Straßen stellt Alkoholkonsum ein Risiko dar. Wer Alkohol konsumiert hat und sich trotzdem hinters Steuer setzt, gefährdet nicht nur sich selbst, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer. Aus diesem Grund wurde 1953 erstmals eine Promillegrenze beim Autofahren eingeführt.
Alkoholgrenze am Steuer: Bußgeldrechner
Bußgeldtabelle: Trunkenheitsfahrt
Beschreibung | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot | Lohnt ein Einspruch? |
---|---|---|---|---|
Verstoß gegen die 0,5-Promille-Grenze | ||||
... beim 1. Mal | 500 € | 2 | 1 Monat | Hier prüfen ** |
... beim 2. Mal | 1000 € | 2 | 3 Monate | Hier prüfen ** |
... beim 3. Mal | 1500 € | 2 | 3 Monate | Hier prüfen ** |
Gefährdung des Verkehrs unter Alkoholeinfluss (bereits ab 0,3 Promille) | 3 | Entzug der Fahrerlaubnis, Geld- oder Freiheitsstrafe | Hier prüfen ** | |
Alkoholgehalt im Blut ab 1,1 Promille | 3 | Entzug der Fahrerlaubnis, Geld- oder Freiheitsstrafe | Hier prüfen ** |
Promillegrenze im Detail
Hier finden Sie weiterführende Informationen zur Promillegrenze:
FAQ: Promillegrenze
In Deutschland ist eine Alkoholgrenze von 0,5 Promille maßgeblich. Alkohol am Steuer ist demzufolge nicht gänzlich verboten.
Ja. Fahranfänger unter 21 Jahren müssen sich an eine Null-Promille-Grenze halten. Das Gleiche gilt für Führerscheinneulinge, die sich noch in der Probezeit befinden.
Womit Autofahrer rechnen müssen, die betrunken ein Kfz gesteuert haben und erwischt wurden, verrät Ihnen diese Tabelle.
Einführung der Promillegrenze in Deutschland
Als wegweisend für die Einführung einer Promillegrenze im deutschen Straßenverkehr stellte sich das 1953 gefällte Urteil des Bundesgerichtshofs heraus. Anlass war ein tödlicher Unfall, dessen Verursacher unter anderem alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit zur Last gelegt wurde: Zum Tatzeitpunkt hatte der Fahrer 1,51 Promille im Blut. 1,5 Promille galten von da an als die „magische Grenze“.
Nach und nach fand eine Sensibilisierung für das Thema Autofahren und Alkohol sowie einer am Steuer geltenden Grenze statt.
- 1966: Die Alkoholgrenze beim Autofahren wird auf 1,3 Promille abgesenkt.
- 1973: Von nun an gilt: Ab 0,8 Promille ist die Grenze erreicht. Wer die neue Promillegrenze überschreitet, begeht eine Ordnungswidrigkeit und ein Bußgeld wird fällig.
- 1998: Die bis heute geltende 0,5-Promille-Grenze wird eingeführt. Ein einschneidendes Ereignis, denn ab diesem Zeitpunkt gingen unter Alkoholeinfluss verursachte Verkehrsunfälle stark zurück.
- 2007: Für Fahranfänger gilt ab sofort beim Konsum von Alkohol die „Null-Promille-Grenze“.
Welche Promillegrenzen gibt es aktuell?
Viele Mythen ranken sich um die Alkoholgrenze für Auto-, Motorrad- und sonstige Kraftwagenfahrer. Fest steht: Für Fahranfänger ist Alkohol absolut tabu! Aber wie viel Promille darf ein erfahrener Autofahrer überhaupt noch haben? So streng wie in Ungarn, wo ein Blutalkoholgehalt von über 0,0 Promille bereits ein gravierendes Vergehen darstellt und mit Bußgeldern ab 970 Euro geahndet wird, sind die Regelungen zur Promillegrenze in Deutschland zwar nicht. Das heißt aber keineswegs, dass jeder Autofahrer nach Belieben seiner Alkohollust frönen darf. Im Folgenden erfahren Sie mehr über die aktuelle Rechtslage zur Promillegrenze auf Deutschlands Straßen.
0,3 bis unter 0,5 Promille: Niedriger Promillewert ist kein Freifahrtschein!
Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass Autofahrer bei einer Verkehrskontrolle nichts befürchten müssten, solange sie weniger als 0,5 Promille im Blut haben. Die Wahrheit ist: Schon ab 0,3 Promille kann unter Umständen von einer „relativen Fahruntüchtigkeit“ gesprochen werden.
Jeder Mensch reagiert anders auf Alkohol und kann auch schon unter geringerem Alkoholeinfluss zur Gefahr für sich und andere Verkehrsteilnehmer werden. Wer beispielsweise Schlangenlinien fährt oder andere alkoholtypische Ausfallerscheinungen zeigt, ist augenscheinlich nicht mehr in der Lage, ein Fahrzeug zu führen.
Konsequenzen bei Überschreiten der 0,5-Promille-Grenze
Überschreiten Sie eine bestimmte Promillegrenze, während Sie Auto fahren in Deutschland, begehen Sie in jedem Fall eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG):
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut […] hat […].
[…]
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
Bei einem Erstverstoß gegen diese Promillegrenze ist der Gesetzgeber noch etwas nachsichtiger: Zunächst ist eine Geldbuße in Höhe von 500 Euro fällig. Beim zweiten Verstoß beträgt die Höhe des Bußgeldes bereits 1000 Euro, beim dritten sogar 1500 Euro. In allen Fällen kommen ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten sowie Punkte im Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamtes hinzu. Diese Sanktionen drohen übrigens auch, wenn keine Anzeichen von Fahrunsicherheit gegeben sind. Bei erkennbaren alkoholbedingten Ausfallerscheinungen greift darüber hinaus zusätzlich auch § 316 StGB.
Kein Autofahrer sollte das Thema Alkohol am Steuer also auf die leichte Schulter nehmen. Allein das Risiko, einen Unfall zu verursachen, steigt bei 0,5 Promille Alkohol im Blut um das Doppelte – verglichen mit dem Gefahrenpotenzial im nüchternen Zustand.
Absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille
Tatort Auto: Ab 1,1 Promille kennt der Gesetzgeber kein Erbarmen und leitet strafrechtliche Schritte wegen „absoluter Fahruntüchtigkeit“ ein. Die strafrechtliche Verfolgung wegen Missachtung der Promillegrenze erfolgt dann ganz unabhängig davon, ob der Fahrer einen Fehler gemacht oder gar einen Unfall verursacht hat.
Medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU): Die Promillegrenze liegt bei 1,6
Ab einem Wert von 1,6 Promille kann davon ausgegangen werden, dass ein chronischer Alkoholmissbrauch vorliegt. Es ist also fraglich, ob die betreffende Person überhaupt noch geeignet ist, am Straßenverkehr teilzunehmen. Die Eignungszweifel im Rahmen einer Alkoholproblematik müssen geklärt werden, wenn der Fahrer nicht dauerhaft auf seine Fahrerlaubnis verzichten möchte. Der § 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) sieht in diesem Zusammenhang zwingend vor, dass:
„ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn […]ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr […] geführt wurde […].“
Besonderheit im StGB: Der Vollrausch
Nach 1,6 Promille ist jedoch noch nicht Schluss: Ab 2,0 Promille muss zusätzlich ein Abstinenznachweis erbracht werden. Und ab 2,5 Promille wird der Betroffene als schuldunfähig eingestuft – alle Voraussetzungen für einen „Vollrausch“ nach § 323a StGB sind erfüllt. Jetzt kann er nur noch für den Tatbestand der sogenannten „Rauschtat“ belangt werden:
(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke […] in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist.
Typische Anzeichen für einen Vollrausch sind unter anderem: von starkem Gleichgewichts- und Koordinatinsstörungen, Problemen beim Artikulieren („Lallen“) sowie Übelkeit und Erbrechen, Wahrnehmungs- und Gedächtnisstörungen („Filmriss“) bis hin zur Bewusstlosigkeit, aus der der Betroffene allerdings wieder geweckt werden kann. Die Symptome müssen jedoch nicht bei allen Menschen auftreten und können je nach Gewöhnung, individueller Toleranz sowie körperlicher Verfassung unterschiedlich schwächer oder stärker ausgeprägt sein.
Das Wichtigste der letzten Abschnitte noch einmal zusammengefasst:
Promillegrenze für Führerschein-Neulinge
Deutlich striktere Regelungen zur Alkoholgrenze gelten in Deutschland für Fahranfänger in der zweijährigen Probezeit und für junge Erwachsene bis zum 21. Lebensjahr: Mehr als 0,0 Promille sind laut § 24c StVG absolut tabu. Diese Vorschrift wurde vor dem Hintergrund erlassen, dass junge Menschen statistisch gesehen besonders häufig in alkoholbedingte Unfälle verwickelt sind.
Missachtet ein junger Fahrer die Promillegrenze, muss er einen hohen Preis zahlen: Da es sich bei diesem Vergehen um einen sogenannten A-Verstoß handelt, wird die Probezeit um zwei Jahre verlängert und endet dementsprechend erst nach vier Jahren. Außerdem ist die Teilnahme an einem kostenpflichtigen Aufbauseminar unumgänglich. Auf den Betroffenen kommen außerdem je nach Promillewert ein Bußgeld, Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot und in schwerwiegenden Fällen sogar der Entzug der Fahrerlaubnis sowie eine Geld- bzw. Freiheitsstrafe zu.
Ähnlich streng handhaben es beispielsweise die Italiener, Kroaten und Ungaren: Auch hier gilt die Null-Toleranz-Regelung für Fahranfänger. In Österreich oder der Schweiz liegt die Promillegrenze für Fahranfänger hingegen bei 0,1, in den Niederlanden oder Frankreich sogar bei 0,2 Promille.
Gibt es auch eine Promillegrenze für andere Verkehrsteilnehmer?
Weg ist die Fahrerlaubnis bzw. der Führerschein, wenn die Promillegrenze hinterm Steuer nicht eingehalten wurde. Doch was ist eigentlich mit anderen Verkehrsteilnehmern? Das Alkohollimit, das in Deutschland für PKW-Fahrer ebenso verbindlich ist wie zum Beispiel für Motorradfahrer, betrifft in einem gewissen Rahmen auch Fahrradfahrer. Und was viele nicht wissen: Selbst für Fußgänger gibt es gewisse Grenzen.
Auch Fahrradfahrer müssen sich an ein Alkohollimit halten
Alkohol (nicht nur) im Straßenverkehr birgt immer ein Risiko für Unfälle, Verletzungen usw., denn wer betrunken unterwegs ist – ganz unabhängig davon, ob motorisiert oder unmotorisiert – hat ein vermindertes Reaktionsvermögen, eine höhere Risikobereitschaft und im Zweifelsfall sogar Gleichgewichts- und Orientierungsstörungen. Betrunkene Fahrradfahrer können daher nicht davon ausgehen, mit Samthandschuhen angefasst zu werden. Ganz im Gegenteil: Fahrradfahren mit Alkohol ist keine gute Idee. Denn eine Promillegrenze gibt es auch für Fahrradfahrer. Wer mit 1,6 Promille oder mehr auf dem Sattel sitzt, gilt als absolut fahruntauglich und erhält eine Geldstrafe sowie zwei Punkte in Flensburg. Fährt der Betroffene bereits bei 0,3 Promille Schlangenlinien oder baut gar einen Unfall, erfüllt derjenige den Tatbestand der relativen Fahruntauglichkeit und bekommt nicht nur Post von der Bußgeldstelle, sondern auch vom Staatsanwalt wegen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB.
Alkoholisiert auf der Straße? Auch Fußgänger können den Verkehr gefährden
Das klingt für viele überraschend: Auch ein sturzbetrunkener Fußgänger muss unter Umständen mit dem Entzug seiner Fahrerlaubnis rechnen. Allerdings gibt es hier keine konkrete Promillegrenze. An dieser Stelle sei allerdings auf § 13 der FeV verwiesen: Zweifelt die Führerscheinstelle grundsätzlich an der Fahreignung einer Person, da möglicherweise eine Alkoholproblematik vorliegt, kann sie eine MPU anordnen. Bei Nichtbestehen der MPU wird die Fahrerlaubnis entzogen.
Pöbelt ein alkoholisierter Fußgänger auf der Straße, kann er sich darüber hinaus nach § 315b StGB wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr strafbar machen:
(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er
1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,2. Hindernisse bereitet oder
3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Null-Toleranz-Regelung auch bei vielen Berufskraftfahrern
Ein absolutes Alkoholverbot gilt nicht nur für Fahranfänger und junge Autofahrer, sondern auch für viele, die beruflich hinterm Steuer sitzen: Für einige Berufskraftfahrer gilt per Gesetz eine Promillegrenze von 0,0. Zu dieser Gruppe gehören zum Beispiel Busfahrer, die Personen im Linienverkehr befördern, oder LKW-Fahrer, die gefährliche Güter (etwa entzündliche oder ätzende Stoffe) transportieren. Selbstverständlich kann der Arbeitgeber den Berufskraftfahrer auch vertraglich dazu verpflichten, die Promillegrenze von 0,0 während der Arbeitszeit einzuhalten.
Verhalten bei einer Verkehrsontrolle
„Ihren Führerschein und Ihre Papiere, bitte!“ Selbst in nüchternem Zustand macht es viele Autofahrer nervös, wenn sie in eine Verkehrskontrolle der Polizei geraten. Je ruhiger und kooperativer Sie sich zeigen, umso schneller können Sie weiterfahren. Aber müssen Sie allen Forderungen der Beamten nachkommen?
Die Antwortet lautet: nein. Wollen die Polizisten beispielsweise überprüfen, ob Sie die Promillegrenze eingehalten haben, und im Zuge dessen einen Alkoholtest bei Ihnen durchführen, müssen Sie zuerst Ihr Einverständnis geben. Denn zum „Pusten“, also zum Atemalkoholtest, sind Verkehrsteilnehmer gesetzlich nicht verpflichtet – grundsätzlich.
Ist es offensichtlich, dass der Fahrer alkoholisiert ist und er damit eine Gefahr für sich und andere darstellt („Gefahr in Verzug“), können die Polizisten dem Betroffenen die Weiterfahrt verbieten und auch ohne einen richterlichen Beschluss einen Bluttest durch einen Arzt bei ihm durchführen lassen.
Der Atemtest dient nämlich nur als erste Einschätzung für die Beamten. Wurde eine Straftat im Zusammenhang mit Alkoholeinfluss begangen, hat als Beweismittel allerdings nur der Bluttest vor Gericht Bestand.
Promillegrenzen und Sanktionen im europäischen Vergleich
Beim Alkohollimit in Europa herrscht große Einigkeit. Sieht man mal von den niedrigeren Promillegrenzen für Fahranfänger und Berufskraftfahrer ab, gibt es die „berühmte“ 0,5-Promille-Grenze bei vielen unserer europäischen Nachbarn und Nachbarsnachbarn: beispielsweise in Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, in den Niederlanden, in Österreich, Portugal, in der Schweiz und in Spanien. Allerdings: Die Geldbußen bzw. –strafen fallen unterschiedlich hoch aus:
- In Tschechien kommt ein Verkehrssünder mit 95 Euro und aufwärts noch vergleichsweise günstig weg.
- In Österreich zahlt man hingegen mindestens 300 Euro, in den Niederlanden mindestens 325 Euro.
- Im Vergleich: In Deutschland ist beim ersten Verstoß gegen die Promillegrenze ein Bußgeld in Höhe von 500 Euro fällig.
- Ähnlich hoch sind die Beträge in Italien: Die Strafen gehen hier bei 530 Euro los.