Das Vermummungsverbot in Deutschland: Wann gilt es?

Von Gitte H.

Letzte Aktualisierung am: 12. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Vermummungsverbot

Warum gibt es ein Vermummungsgesetz in Deutschland?

Das Vermummungsverbot soll die Identifizierung von Straftätern erleichtern.
Das Vermummungsverbot soll die Identifizierung von Straftätern erleichtern.

In der Regel hat fast jedes Land ein oder mehrere Gesetze zu Bekleidungsvorschriften in der Öffentlichkeit. Manche Staaten stellen z. B. Vorschriften auf, die die Gesichtsverhüllung untersagen. Dazu gehört auch Deutschland. Das sogenannte Vermummungsgebot gilt hierzulande jedoch nur für Demonstrationen und öffentliche Veranstaltungen.

Es soll der Sicherung des Friedens dienen und die Verfolgung von Straftätern erleichtern, welche sich ohne Gesichtserkennung kaum identifizieren ließen. Aber in welchen Situationen gilt das Vermummungsverbot genau? Und welche Strafen müssen Sie bei einer Zuwiderhandlung fürchten? Dies erfahren Sie im folgenden Ratgeber.

FAQ: Vermummungsverbot

Was besagt das Vermummungsverbot?

Gemäß Versammlungsgesetz sind Vermummungen bei öffentlichen Versammlungen oder Veranstaltungen, die im Freien stattfinden, nicht erlaubt. Das Gesetz dient unter anderem dazu, die Verfolgung von Straftätern zu erleichtern.

Welche Ausnahmen gibt es?

Über die Ausnahmeregelungen informieren wir Sie hier.

Was droht bei einem Verstoß gegen das Vermummungsverbot?

Hierbei handelt es sich um eine Straftat, die mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahre geahndet werden kann.

Was genau besagt das Vermummungsverbot?

Das Vermummungsverbot ist im Gesetz nachzulesen – genauer gesagt in § 17a des Versammlungsgesetzes (VersG). Es gilt demnach bei

  • Demonstrationen,
  • sonstigen Veranstaltungen unter freiem Himmel (z. B. öffentliche Fußballspiele) und
  • auf dem Weg dorthin.
Dazu muss allerdings gesagt werden, dass nicht alle öffentlichen Versammlungen unter das Vermummungsverbot fallen. Mehr zu den Ausnahmen von § 17a erfahren Sie weiter unten in diesem Ratgeber.

Dort, wo das Vermummungsverbot Gültigkeit hat, ist es untersagt, in einer Aufmachung aufzutreten, die dem Zweck dient, die Feststellung der eigenen Identität zu erschweren. Dies bedeutet vor allem das Tragen von Masken oder das Verschleiern des Gesichts mit Tüchern oder Schals. Auch das bloße Mitsichführen von Gegenständen, die theoretisch zur Vermummung benutzt werden könnten, ist bei solchen Veranstaltungen verboten.

Die Polizei hat einen Ermessensspielraum, wann sie das Vermummungsverbot durchsetzt.
Die Polizei hat einen Ermessensspielraum, wann sie das Vermummungsverbot durchsetzt.

Es besteht hier ein gewisser Ermessensspielraum von Seiten der Polizei zu beurteilen, wann eine Aufmachung darauf abzielt, eine Gesichtserkennung zu verhindern. Immerhin kann gerade ein Schal oder ein Tuch auch nur zum Schutz vor Kälte mit sich geführt werden, ohne dass der Besitzer damit eine böse Absicht verfolgt.

Auch inwiefern ein Gesicht tatsächlich als „vermummt“ und damit als nicht identifizierbar gilt, ist nach Einzelfall zu entscheiden. Wer nur mit Kapuze und dunkler Sonnenbrille auftritt, verstößt in der Regel nicht gegen das Vermummungsverbot, wer jedoch die komplette untere Hälfte seines Gesichts bedeckt, üblicherweise schon.

In diesen Situationen ist Vermummung in der Öffentlichkeit erlaubt

Gemäß § 17a VersG betrifft das Vermummungsverbot Demonstrationen und Veranstaltungen unter freiem Himmel. Demzufolge ist die Verhüllung des Gesichts in der Regel erlaubt, wenn sich die Person in einem Gebäude aufhält oder sich in der Öffentlichkeit bewegt, ohne an einer Veranstaltung teilzunehmen.

Wenn Ihnen danach ist, dürfen Sie also laut Gesetz durchaus mit Maske oder Gesichtsschleier zum Einkaufen oder durch den Park gehen. Bedenken Sie allerdings, dass auf Privatgrund auch das Hausrecht des Eigentümers gilt, der seine eigene Regeln bezüglich Vermummung aufstellen kann.

Aber auch eine öffentliche Veranstaltung unter freiem Himmel fällt nicht zwangsläufig unter das Vermummungsverbot, denn § 17 VersG sieht einige Ausnahmen vor, in denen § 17a VersG keine Gültigkeit hat. Dies betrifft:

  • Gottesdienste und kirchliche Prozessionen
  • Bittgänge und Wallfahrten
  • gewöhnliche Leichenbegängnisse
  • Züge von Hochzeitsgesellschaften
  • Volksfeste
An Karneval gilt in der Regel kein Vermummungsverbot.
An Karneval gilt in der Regel kein Vermummungsverbot.

Letzteres dürfte vor allem die Narren und Jecken erfreuen, denn das bedeutet, dass auch an Karneval kein Vermummungsverbot herrscht.

Übrigens dürfen auch Fahrer von Kraftfahrzeugen ihr Gesicht nicht verhüllen, damit sie bei einer Zuwiderhandlung z. B. anhand eines Blitzerfotos identifiziert werden können. Es ist also nicht erlaubt, maskiert Auto zu fahren. Diese Vorschrift fällt aber nicht unter das Vermummungsverbot gemäß § 17a VersG, sondern wird in § 23 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) festgelegt.

Verstoß gegen das Vermummungsverbot

Eine Missachtung des § 17a VersG ist kein Kavaliersdelikt. Es handelt es sich hierbei tatsächlich um eine Straftat, die eine Anzeige und sogar eine Gerichtsverhandlung nach sich ziehen kann. Laut § 27 Abs. 1 kann ein Verstoß gegen das Vermummungsverbot mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre bestraft werden.

Über den Autor

Gitte
Gitte H.

Gitte ist seit 2017 Teil unserer Redaktion. Sie schreibt und recherchiert über Verkehrsverstöße, rechtliche Grundlagen und technische Themen. Außerdem verfasst sie Pressemitteilungen und unterstützt uns im Lektorat.

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