Warum gibt es ein Vermummungsgesetz in Deutschland?

Das Vermummungsverbot soll die Identifizierung von Straftätern erleichtern.
Es soll der Sicherung des Friedens dienen und die Verfolgung von Straftätern erleichtern, welche sich ohne Gesichtserkennung kaum identifizieren ließen. Aber in welchen Situationen gilt das Vermummungsverbot genau? Und welche Strafen müssen Sie bei einer Zuwiderhandlung fürchten? Dies erfahren Sie im folgenden Ratgeber.
Was genau besagt das Vermummungsverbot?
Das Vermummungsverbot ist im Gesetz nachzulesen – genauer gesagt in § 17a des Versammlungsgesetzes (VersG). Es gilt demnach bei
- Demonstrationen,
- sonstigen Veranstaltungen unter freiem Himmel (z. B. öffentliche Fußballspiele) und
- auf dem Weg dorthin.
Dort, wo das Vermummungsverbot Gültigkeit hat, ist es untersagt, in einer Aufmachung aufzutreten, die dem Zweck dient, die Feststellung der eigenen Identität zu erschweren. Dies bedeutet vor allem das Tragen von Masken oder das Verschleiern des Gesichts mit Tüchern oder Schals. Auch das bloße Mitsichführen von Gegenständen, die theoretisch zur Vermummung benutzt werden könnten, ist bei solchen Veranstaltungen verboten.

Die Polizei hat einen Ermessensspielraum, wann sie das Vermummungsverbot durchsetzt.
Auch inwiefern ein Gesicht tatsächlich als „vermummt“ und damit als nicht identifizierbar gilt, ist nach Einzelfall zu entscheiden. Wer nur mit Kapuze und dunkler Sonnenbrille auftritt, verstößt in der Regel nicht gegen das Vermummungsverbot, wer jedoch die komplette untere Hälfte seines Gesichts bedeckt, üblicherweise schon.
In diesen Situationen ist Vermummung in der Öffentlichkeit erlaubt
Gemäß § 17a VersG betrifft das Vermummungsverbot Demonstrationen und Veranstaltungen unter freiem Himmel. Demzufolge ist die Verhüllung des Gesichts in der Regel erlaubt, wenn sich die Person in einem Gebäude aufhält oder sich in der Öffentlichkeit bewegt, ohne an einer Veranstaltung teilzunehmen.
Aber auch eine öffentliche Veranstaltung unter freiem Himmel fällt nicht zwangsläufig unter das Vermummungsverbot, denn § 17 VersG sieht einige Ausnahmen vor, in denen § 17a VersG keine Gültigkeit hat. Dies betrifft:
- Gottesdienste und kirchliche Prozessionen
- Bittgänge und Wallfahrten
- gewöhnliche Leichenbegängnisse
- Züge von Hochzeitsgesellschaften
- Volksfeste

An Karneval gilt in der Regel kein Vermummungsverbot.
Übrigens dürfen auch Fahrer von Kraftfahrzeugen ihr Gesicht nicht verhüllen, damit sie bei einer Zuwiderhandlung z. B. anhand eines Blitzerfotos identifiziert werden können. Es ist also nicht erlaubt, maskiert Auto zu fahren. Diese Vorschrift fällt aber nicht unter das Vermummungsverbot gemäß § 17a VersG, sondern wird in § 23 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) festgelegt.
Verstoß gegen das Vermummungsverbot
Eine Missachtung des § 17a VersG ist kein Kavaliersdelikt. Es handelt es sich hierbei tatsächlich um eine Straftat, die eine Anzeige und sogar eine Gerichtsverhandlung nach sich ziehen kann. Laut § 27 Abs. 1 kann ein Verstoß gegen das Vermummungsverbot mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre bestraft werden.