Waffenaufbewahrung – Diese Vorschriften sind zu beachten

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 13. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Die Waffenaufbewahrung wird in Deutschland durch das WaffG definiert.

Das Waffengesetz hat zur Aufbewahrung klare Regelungen

Im WaffG beschreibt § 36, wie Waffen korrekt aufzubewahren sind.
Im WaffG beschreibt § 36, wie Waffen korrekt aufzubewahren sind.

Waffenbesitzer müssen in der Regel nachweisen können, dass sie ihre Waffen ordnungsgemäß aufbewahren und gewährleisten, dass keine Unbefugten an diese gelangen.

Die korrekte Waffenaufbewahrung ist nicht nur Thema in der Waffensachkunde, sondern gilt auch als Voraussetzung für den Erwerb einer Waffenbesitzkarte, eines Waffen- oder Jagdscheins.

Das Waffengesetz stellt bestimmte Anforderungen an Waffenbesitzer was den richtigen Umgang mit Waffen und Munition anbelangt. Die Waffenaufbewahrung ist dabei ein wichtiger Punkt, der nicht unterschätzt werden sollte.

Wie Besitzer ihre Waffen richtig aufbewahren, welche Bedeutung der Paragraph 36 im Waffengesetz (WaffG) hat und welche Sanktionen bei Verstößen drohen können, erläutert der folgende Artikel näher.

FAQ: Waffenaufbewahrung

Gibt es gesetzliche Bestimmungen zur Waffenaufbewahrung?

Das Waffengesetz definiert, wie Waffen und Munition aufzubewahren sind, Wichtig sind hier die Paragraphen § 36 Waffengesetz (WaffG) sowie auch die §§ 13 und 14 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

Müssen Waffenbesitzer eine sichere Aufbewahrung nachweisen?

Der Nachweis einer sicheren und vorschriftsmäßigen Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Waffen muss der zuständigen Waffenbehörde vorgelegt werden. Wird ein Nachweis nicht erbracht, wird das in der Regel als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Welche Waffen sind im Waffenschrank aufzubewahren?

Erlaubnispflichtige Schusswaffen, die auf in einer Waffenbesitzkarte einzutragen sind, müssen laut Waffengesetz in einem Waffenschrank aufbewahrt werden.

Waffenaufbewahrung – In Deutschland durch das WaffG definiert

Das Waffengesetzt regelt in Deutschland die Aufbewahrung von Gegenständen, die als Waffen gelten oder als solche definiert werden können. Die Waffenaufbewahrung ist per Gesetz geregelt. Grundsätzlich müssen diese Gegenstände so aufbewahrt werden, dass sie keine Gefährdung darstellen. Das gilt sowohl für Schusswaffen als auch für Hieb- und Stoßwaffen sowie für Taser.

Die für die Waffenaufbewahrung wichtigen Vorschriften finden sich im § 36 Waffengesetz (WaffG) sowie in den §§ 13 und 14 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV). In diesen Regelungen wird festgelegt, wie bestimmte Arten von Waffen und Munition aufzubewahren ist.

So besagt § 36 WaffG in Absatz 1 Folgendes:

Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt […]

Besitzer müssen also dafür sorgen, dass keine Unbefugten Zugang zu den Waffen haben und diese auch nicht verwenden können. Insbesondere in Bezug auf Schusswaffen sind die Regelungen besonders eng gefasst. Waffen und Munition müssen getrennt voneinander in dafür vorgesehenen Sicherheitsbehältnissen gelagert werden.

Eine gemeinsame Waffenaufbewahrung ist dann möglich, wenn diese in einem Sicherheitsbehältnis der Norm DIN/EN 1143-1 oder einer gleichwertigen EU-Norm erfolgt. Auch wenn die betreffende Munition nicht zur Schusswaffe gehört, ist eine gemeinsame Lagerung zulässig.

Nachweis der sicheren Waffenaufbewahrung

Trifft der Waffenbesitzer alle notwendigen Vorkehrungen, ist eine Waffenaufbewahrung im privaten Bereich grundsätzlich möglich. Diese Vorkehrungen müssen der zuständigen Waffenbehörde mitgeteilt und auch nachgewiesen werden.

Verstöße gegen die Regelungen der Waffenaufbewahrung ziehen ein Bußgeld oder auch Geld- bzw. Freiheitsstrafen nach sich.
Verstöße gegen die Regelungen der Waffenaufbewahrung ziehen ein Bußgeld oder auch Geld- bzw. Freiheitsstrafen nach sich.

Dieser Nachweis ist immer notwendig und kann beispielsweise durch eine Rechnung oder einen Kaufvertrag für das erforderliche Sicherheitsbehältnis erfolgen. Das Behältnis muss zwingend den Anforderungen entsprechen, die für die Waffenaufbewahrung einer bestimmten Gattung vorgeschrieben sind.

Liegt die Rechnung oder ein Kaufvertrag nicht vor, kann der Besitzer auch Fotos des geöffneten Behältnisses und des Typenschilds bei der Behörde einreichen.

Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen zur Waffenaufbewahrung werden in der Regel als Ordnungswidrigkeit gewertet und mit Bußgeldern von bis zu 10.000 Euro geahndet. Verstößt ein Waffenbesitzer jedoch vorsätzlich gegen die Regelungen und verursacht dadurch eine Gefährdung, begeht er eine Straftat.

Führt eine unsachgemäße Waffenaufbewahrung zum Beispiel dazu, dass Waffen oder Munition abhandenkommen oder Unbefugte auf diese zugreifen können, wird dies in der Regel mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet.

Darüber hinaus führt ein solches Verhalten auch dazu, dass die waffenrechtliche Zuverlässigkeit angezweifelt wird und somit die waffenrechtliche Erlaubnis zum Besitz widerrufen werden kann.

Neben der Vorlage von Beweisen bei der zuständigen Behörde kann es auch zu einer unangemeldeten Kontrolle der Waffenaufbewahrung beim Besitzer kommen. Auch dies ist gesetzlich festgelegt. Das WaffG in § 36 Absatz 3 bestimmt Folgendes bezüglich des Nachweises und der Kontrollen:

Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. […]

Welche Waffen müssen wie aufbewahrt werden?

Dass unterschiedliche Waffen auch unterschiedlich aufbewahrt werden müssen, versteht sich von selbst. Je nachdem was für eine Waffenart gelagert werden soll, haben die Behältnisse verschiedene Anforderungen zu erfüllen. Für die Waffenaufbewahrung sind daher Sicherheitsstufen erstellt worden, die Waffen kategorisieren und bestimmten Behältnissen zuteilen.

Box oder Tresor: Für die Waffenaufbewahrung minimiert Letzterer unbefugte Zugriffe.
Box oder Tresor: Für die Waffenaufbewahrung minimiert Letzterer unbefugte Zugriffe.

So kann die Waffenverwahrung in einer verschließbaren Box erfolgen oder in einem Waffenschrank. Wie die Aufbewahrung genau erfolgen muss, ist ebenfalls in den zuvor genannten Paragraphen des Waffengesetzes und der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung definiert.

Erlaubnispflichtige Schusswaffen, also jene, deren Besitz nur mit einer Waffenbesitzkarte, zulässig ist, sind beispielsweise in einem entsprechenden Waffenschrank unterzubringen. Auch wesentliche Teile dieser Waffen sind hier aufzubewahren.

Wichtig ist hier, dass sich der Schlüssel für den Waffenschrank während der Aufbewahrung immer und einzig in der Kontrolle des Berechtigten befindet. Also nur Personen, für die die Waffenbesitzkarte dieser Waffen gültig ist, dürfen an diesen Schlüssel kommen. So ist es oft der Fall, dass ein solcher ebenfalls in einem separaten Tresor verwahrt wird.

Im Gegensatz dazu kann eine unbrauchbar gemachte Waffe, als Dekorationsgegenstand verwendet werden. Diese gilt dem Gesetz nach nicht mehr als Waffe und unterliegt demnach auch nicht den Bestimmungen zur Waffenaufbewahrung.

Dies gilt allerdings nicht für blockierte Waffen. Geerbte Pistolen oder Gewehre sind durch ein Blockiersystem zu sichern, wenn keine waffenrechtliche Erlaubnis vorliegt. Diese Waffen sind ebenfalls in einem Sicherheitsbehältnis aufzubewahren.

Bei erlaubnisfreien Waffen ist die Aufbewahrung mit Schlüssel und Waffenschrank nicht notwendig. Doch auch hier muss darauf geachtet werden, dass diese Waffen für Unbefugte unzugänglich aufbewahrt werden. So reicht hier beispielsweise eine abschließbare Box aus.

Bestimmungen zum Aufbewahrungsort

Auch in Bezug auf den Ort, wo die Waffenaufbewahrung stattfindet, gibt es gesetzliche Vorgaben. So muss ein Waffenschrank zum Beispiel so aufgestellt sein, dass auch wirklich nur der Waffenbesitzer Zugang hat.

Waffenaufbewahrung: Für eine Kontrolle muss der Zugang zu Wohnräumen gewährt werden.
Waffenaufbewahrung: Für eine Kontrolle muss der Zugang zu Wohnräumen gewährt werden.

So unterliegt ein solcher Waffenraum immer bestimmten Anforderungen. Ein Verschlag im Keller, der nur mit einem Vorhängeschluss gesichert ist, reicht hier nicht aus. Der Kellerraum muss vier feste Wände und eine abschließbare Tür aufweisen.

Besitzen mehrere Haushaltsangehörige eine waffenrechtliche Erlaubnis dürfen die Waffen in einem gemeinsamen Waffenschrank untergebracht werden. Dies gilt jedoch nicht für geerbte Waffen.

Auch die Waffenaufbewahrung bei einem Jäger ist vorübergehend gestattet, wenn dieser einen gültigen Jagdschein oder eine Waffenbesitzkarte innehat. Andere Jäger können ihre Langwaffen dann dort zur sicheren Verwahrung unterbringen. Die Zeitdauer ist nicht festgelegt, kann sich aber nur auf wenige Monate belaufen.

Die Waffenaufbewahrung im Auto ist nur für den Transport zulässig, jedoch nicht für ein permanentes Unterbringen der Waffen. Ein Waffenschrank kann in der Regel nicht im Auto untergebracht werden. Ein Fahrzeug kann allerdings nach DIN-Norm umgerüstet werden, damit Waffen aufbewahrt werden können. Dies sollte jedoch mit der Waffenbehörde abgesprochen werden.

Für die meisten Waffen sind Transportbehältnisse nicht für die langfristige Verwahrung vorgesehen, sodass sie den gesetzlichen Anforderungen zur Waffenaufbewahrung nicht entsprechen. Zudem besteht hier auch immer die Gefahr eines Einbruchs oder eines Diebstahls des Fahrzeugs.

Über den Autor

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Dörte L.

Dörte hat an der Universität Potsdam Anglistik und Germanistik studiert und ist seit 2016 Teil des bussgeldkatalog.net-Teams. Hier befasst sie sich mit verschiedenen Themenbereichen und schreibt zu Schwerpunkten wie den ausländischen Verkehrsregeln oder dem Waffenrecht.

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Waffenaufbewahrung – Diese Vorschriften sind zu beachten
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Kommentare

  1. Kerstin sagt:

    hallöchen zusammen, der neue Freund meiner Tochter möchte gern zu uns ins Haus ziehen. Er ist Jäger und würde demzufolge auch einen vollen Waffenschrank mitbringen.
    Jetzt bin ich nicht der größte Fan der Jägerei und möchte auch keine Waffen in meinem Haus.
    Anbieten würde ich ein auf dem Grundstück befindliches massiv gebautes, verschließbares Gartenhaus.
    Ist dies eine erlaubte Möglichkeit die Waffen unterzubringen.
    MfG Kerstin

  2. Alexander sagt:

    Hallo, ich habe zu dem Aufbewahrungsort für Erlaubnisfreie Waffen eine Frage, und Zwar habe ich mehrere Luft-/ CO2 – und Pressluftgewehre, so wie Armbrüste und Sportbögen. Diese habe ich im Keller, der nur einen Eingang hat, kleines zugeschweißtes Kellerfenster mit vorgebauter Belüftungsanlage und 4 Massiv gemauerte, 30 cm dicke Wände (ehemaliger Luftschutz- Bunker). Die Türe ist aus Massivholz, also keine Presspappe. Diese Türe hat ein Sicherheitsschloss, für den nur ich einen Schlüssel habe, die Ersatzschlüssel liegen im Safe, für den nur ich die Kombination habe. Zusätzlich sind im Keller ein Bewegungsmelder und eine Kamera auf die Türe gerichtet, die mir bei Bewegungen eine Mitteilung auf mein Handy und eine E-Mail senden mit Livestream. Müsste ich da noch zusätzlich einen Waffenschrank mit Schloss haben, oder reichen die Sicherheitsmaßnahmen?

    MfG Alex

  3. Lothar sagt:

    Hallo, habe eine Frage zu einem Problem. Habe mir für eine Kurzwaffe einen Karabinerschaft gekauft. Vormittags habe ich dieses
    Teil an meine Kurzwaffe angepasst. Mittags und habe meinen Arbeit unterbrochen .Die Kurzwaffe mit Karabinerschaft für eine Stunde ca. im A-Schrank gelagert um dann weitere Einstellungen durchzuführen. Wie es der Zufall wollte erschien genau zu dieser Zeit das Ordnungsamt .Habe denen auch erklärt ,daß KW sonst im 0-Schrank gelagert wird. Jetzt bekam ich trotz meiner Aussage einen Bußgeldbescheid . Muß ich das akzeptieren. ?? ( Habe auch zeitgleich Rechnung von Karabinerschaft, ist nachweisbar.) Was kann ich tun ??

  4. Gabi sagt:

    Hallo, mein Vermieter hat, bei uns, 2- Familienhaus, in unserem Heizungskeller ( Türe ist verschlossen) seinen Waffenschrank. Zugang haben Monteure, Kaminkehrer und Familienmitglieder des Vermieters. Es war auch schon so, das die Monteure den Schlüssel bekommen haben und unbeaufsichtigt, ihre Arbeit verichtet haben! Uns wurde vorher nicht bescheid gegeben. Ich fühle mich seit ich es, durch Zufall, erfahren habe nicht mehr wohl in diesem Haus!
    Ist das zulässig?
    Zudem muss ich noch anmerken, das er selbst nicht im Hause,wohnt und einen anderen Wohnsitz hat.
    LG Gabi

  5. Bernd sagt:

    Darf der Waffenschrank in der Garage aufbewahrt werden? Die Garage ist direkt vor dem Haus und kann vor der Wohnung eingesehen werden.
    Gruss
    Bernd

  6. Ilja sagt:

    Hallo,
    Ich bin Hausbesitzer. Mein Keller hat einen eigenen Zugang, durch abschließbare Haustür. Zwischen diesem und dem eigentlichen Wohnhaus darüber, besteht keine Verbindung. Darf ich dort einen Waffenschrank stellen?
    Außer mir hat hier keiner Zugang.

  7. Andreas sagt:

    Guten Tag,
    ich habe meinen Waffenschrank mit Langwaffen im alten A Schrank und Kurzwaffen im alten B Schrank (20 kg schwer) im Schlafzimmer stehen. Darf ich Gäste im Haus beherbergen, wenn das Schlafzimmer entsprechend mit der Zimmertür eingeschlossen wird oder zählt das nicht als zuverlässige Abgrenzung. Die Zimmertür könnte aufgebrochen und die Schränke entwendet werden!
    Gruß
    Andreas

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Andreas,

      bitte wenden Sie sich mit Ihrer Frage an die zuständige Waffenbehörde oder das Bundeskriminalamt.

      – Die Redaktion

  8. Igor P. sagt:

    Hallo,
    meine Schwiegermutter hat einen Waffenschrank nach VDME 24992 mit Waffen geerbt.
    Kann Sie diese im Schrank lassen, oder muss ein neuer Schrank angeschafft werden?
    Vielen Dank im voraus.
    Igor P.

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Igor,

      bitte wenden Sie sich an die zuständige Waffenbehörde oder das Bundeskriminalamt.

      – Die Redaktion

  9. Gautschwest sagt:

    An die Redaktion: Sie sorgen durch Ihr Weglassen von Information für ganz schön Durcheinander! Ich werde Ihre Ausführungen nicht mehr für ernst nehmen. Im Merkblatt steht: bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Buerger/Ausweis-Dokumente-Recht/Waffenrecht/Einzelerlaubnisse/merkblatt_waffenaufbewahrung.pdf?__blob=publicationFile&v= unter Aufbewahrungsort, „ggf. die Mitbewohner seiner Wohnung Zugang zu diesem Kellerraum haben. Die Einschränkung des Zutritts gilt nur für Mehrfamilienhäuser. Wenn Sie schon was schreiben, schreiben Sie auch alles komplett und lassen nicht dien Hälfte weg!

  10. Armin O. sagt:

    Hallo,
    ich hätte da auch einmal eine Frage.
    Der Schlüssel zu einem alten B-Schrank, der heute noch für die Aufbewahrung der Kurzwaffen verwendet wird.
    Muss dieser nach der heutigen gesetzlichen Lage in einem Schrank der Wirkungsgrad 0 mit elektronischem Schloss verwahrt werden?
    Oder genügt auch ein Schrank der Norm S 2 mit elektronischen Schloß?
    Bzw. erfüllt ein heute gekaufter Schrank der Norm EN15659 Sicherheitsstufe S 2 der Anforderung zur Aufbewahrung von Kurzwaffen?

  11. Marc sagt:

    Hallo zusammen,
    Wir haben hier eine Fall, zudem ich gerne eure Meinung hören würde.
    Vereinsmitglieder im Schützenverein möchte aus diversen Gründen zuhause keine Waffen lagern.
    Hat dazu eigens einen zulässigen Waffenschrank gekauft und ihn in Schuetzenheim deponiert.
    Neben dem Schrank für Vereinswaffen.
    Ich sehe das bedenklich, da zu diesem Raum alle Vereinsmitglieder Zugang haben.
    Ist das zulässig? Wie sehr Ihr das?

  12. Martin W. sagt:

    Darf ich die bei mir eingetragenen Waffen ,im Haus meiner Eltern die ebenfalls die WBK besitzen lagern(in einen dafür vorgesehenen Waffenschrank natürlich )? Obwohl wir nicht im gleichen Haushalt leben bzw verschiedene Adressen haben?

  13. Tobi sagt:

    Hallo. Wie ist ein Schlüssel von einem 0er Schrank auf zu bewahren? Muss der immer am mann sein? Oder musd der nachts wenn man ja keine Gewalt darüber hat in einen Tresor gleicher Sicherheit? Danke.

  14. Klaus W sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren

    mein Sohn ( ein Hausangehöriger ) hat jetzt auch die waffenrechtliche Erlaubnis erworben.
    darf er seine Waffen jetzt auch in meinem Waffenschrank ( natürlich ordnungsgemäß ) aufbewahren

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Klaus W,

      es kann sein, dass dies nicht möglich ist, wenn er so Zugriff auf Waffen erlangt, für die er keine waffenrechtliche Erlaubnis besitzt bzw. Sie Zugriff auf seine Waffen erhalten. In der Regel müssen die Waffen so aufbewahrt werden, dass Unbefugte keinen Zugriff haben. Klären Sie das am besten mit der zuständigen Waffenbehörde ab.

      – Die Redaktion

  15. JOACHIM sagt:

    Hallo,
    Wo darf ich denn eigentlich den Schlüssel und den Ersatzschlüssel meines Waffenschrankes deponieren. Ich denke dass ist ein ganz heisses Thema. Wer legt schon nachts den Schlüssel unters Kopfkissen. Ich habe gehört das letztendlich die Unterbringung des Schlüssels über die gesammte Sicherheitsstufe entscheidet.
    D.h. wenn der Schlüssel nur in einem zbsp. mit Code gesichertem Schlüsselkästchen aufbewahrt wird, wird die gesammte Sicherheit auf die des Schlüsselkästchen runtergestuft.

  16. Gerd D. sagt:

    Muss ein waffenschrank Grad 0 unter 200kg in Boden und wand verankert werden?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Gerd D.,

      wir können nicht beurteilen, ob das bei Ihnen der Fall sein muss. Wenden Sie sich am besten an die zuständige Waffenbehörde und klären Sie das mit dieser ab.

      – Die Redaktion

  17. Ingrid S. sagt:

    Darf ich als neuer WBK-Besitzer einen Waffenschrank A Typ WSA 5-K für ein KK-Gewehr benützen.

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Ingrid S.,

      dass sollten Sie direkt mit der zuständigen Waffenbehörde abklären, da wir dies nicht einschätzen können.

      – Die Redaktion

  18. Harry R. sagt:

    Ich habe einen gültigen Jagdschein und eine WBK. Jetzt habe ich von meinem Schwiegervater noch zwei Kurzwaffen geerbt. Darf ich sie in meinem alten Waffenschrank (A mit B-Innenfach), der noch zulässige Kapazität hat aufbewahren oder müßte ich einen 0-Tresor kaufen?
    Schon mal danke für die Antwort
    Harry R.

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Harry R.,

      die die Bestimmungen zur Aufbewahrung von Waffen sich verändert haben, sollten Sie das am besten mit der zuständigen Waffenbehörde abklären. Diese kann Ihnen mitteilen, welche Maßnahmen Sie für die richtige Aufbewahrung treffen müssen.

      – Die Redaktion

  19. H.-J. k. sagt:

    Ich besitze ein altes KK.-Gewehr seit über 50 Jahren. Zur Zeit habe ich es im Gewehrschrank des Schützenvereines untergebracht. Waffenbesitzkarte liegt vor. Ich schieße sporadisch im Verein mit
    meiner eigenen Waffe. Der Kreis Plön verlangt von mir eine Unterbringung in einem Waffenschrank
    im häuslichen Bereich. Ist das rechtlich zulässig ? Für eine Nachricht wäre ich dankbar. Mit frdl. Grüßen
    H.-J. K.

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo H.-J. k.,

      in der Regel müssen auch erlaubnisfreie Waffen sicher aufbewahrt werden. Hat die Behörde dies entschieden, sollten Sie für eine sichere Aufbewahrung sorgen. Rechtlich können wir den Sachverhalt nicht beurteilen. Wenden Sie sich im Zweifel am besten an einen Anwalt.

      – Die Redaktion

  20. Mario K. sagt:

    Zur Aufstellung eines Waffenschrankes mit Sicherheitsgrad 0: Geplant ist den Schrank im Schlafzimmer der eigenen Mietwohnung aufzustellen, wo natürlich auch meine Frau hin Zugang hat.Gibt es damit Schwierigkeiten?

    Vielen Dank fur die Antwort

    Mario K.

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Mario K.,

      es kann durchaus möglich sein, den Waffenschrank im Schlafzimmer aufzustellen. Ob das in Ihrem Fall möglich ist, sollten Sie mit der zuständigen Waffenbehörde abklären.

      – Die Redaktion

  21. Peter M. sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herr

    Standort von Waffenschränken

    Tobo und Jürgen F haben bereits danach gefragt, wo genau im Gesetz – auch für mich wäre die Gesetzesquelle interessant- vorgeschrieben ist, dass der Standort des Waffenschrankes ausschließlich dem Berechtigten zugänglich sein dürfte. Die Folgen dieser Regelung wären gravierend ; diese Vorschriften sind mir bisher in ähnlicher Formulierung nur für Wiederlader von Patronenmunition, dann aber über eindeutige gesetzliche Formulierungen bekannt.

    Mit Dank für Antwort
    Peter Maßau

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Peter,

      die Aufbewahrung von Waffen, sowie der Standort eines Waffenschrankes sind unter anderem im Merkblatt für „Aufbewahrung von Waffen und Munition i.S.d. WaffG “ des Bundesverwaltungsamtes festgehalten. Hier findet man in Punkt 6a die Reglung zur „Aufbewahrung im privaten Bereich / bewohntes Gebäude“ die besagt: „Grds. wird ein eigenes den Anforderungen entsprechendes Sicherheitsbehältnis (siehe Anlage) benötigt. Wenn ein Schrank beispielsweise im Keller aufgestellt wird, muss gewährleistet sein, dass zum Keller ausschließlich nur der Waffenbesitzer Zugang hat; „Bretterverschläge“ mit Vorhängeschloss (meist in Mehrfamilienhäusern) gewährleisten die sichere Aufbewahrung nicht.“

      Das Team von bussgeldkatalog.net

      1. Roland K. sagt:

        Dies ist aber keinesfalls gleichbedeutend mit der Aufstellung eines Tresores in den eigenen vier Wänden, zu denen i. d. R. nur die Familie Zutritt hat. Ein Bretterverschlag ist natürlich per se kein Raum der vor unbefugtem Betreten schützen kann und ist nicht mit einer (räumlich) abgeschlossenen Wohnung zu vergleichen.

      2. Wunderling sagt:

        Heißt das, dass meine Frau nicht mehr in den Keller darf? Laut dem Merkblatt des BVERWA nicht mehr.

        1. bussgeldkatalog.net sagt:

          Hallo Wunderling,

          wenn das BVERWA dies so festgehalten hat, kann das durchaus sein. Informieren Sie sich am besten ausführlich bei der für Sie zuständigen Waffenbehörde.

          – Die Redaktion

  22. Günter T. sagt:

    Kann ich einen entsprechenden Euro-Norm Schrank Grad 0 für meine Sportwaffen (Kurz-Waffen) auch in meinen Büroräumen aufstellen.
    Das gesamte Büro ist Alarm-gesichert mit entsprechender Meldeeinrichtung für einen Sicherheitsdienst ATA.
    Der spezielle Raum ist verschließbar und zusätzlich alarmgesichert.

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Günter,

      grundsätzlich dürfen Sie den Waffenschrank überall dort in Räumen aufstellen, wo der Zugang für Unbefugte und Dritte nicht möglich ist. Zudem muss der Schrank verschließbar und Munition und Waffe einzeln gelagert sein.

      Das Team von bussgeldkatalog.net

  23. Jürgen F sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich wohne in einer 2 Zimmer Wohnung im 1 Stockwerk. Wo kann hier ein Waffnschrank aufgestellt werden ?

    Mit freundlichen Gruß

    Jürgen F

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Jürgen F,

      grundsätzlich dürfen Sie den Waffenschrank überall dort in Ihren persönlichen Räumen aufstellen, wo der Zugang für Unbefugte und Dritte nicht möglich ist. Zudem muss der Schrank verschließbar und Munition und Waffe separat gelagert sein.

      Das Team von bussgeldkatalog.net

      1. Roland K. sagt:

        Wo der Waffentresor steht, ist völlig unerheblich, lediglich der Zugriff IN den Tresor ist natürlich ausschließlich dem WBK-Inhaber gestattet. Soll heißen: Niemand außer ihm darf einen Schlüssel für den Tresor haben, oder die Kombination eines Zahlenschlosses kennen.

  24. Tobo sagt:

    Sehr geehrte Redaktion,
    bitte teilen Sie mir die gesetzliche Quelle mit aus der hervor geht, daß ein Schrank nich in einem Kellerverschlag stehen darf. Lt meiner Waffenbehörde ist das erlaubt. Vielen Dank. MfG TH

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Tobo,

      wenn es sich um einen abschließbaren Schrank handelt, ist es grundsätzlich gleich, wo im Wohnraum dieser steht – solange nur der Waffenbesitzer Zugang hat. Ein Kellerverschlag allein würde nicht ausreichen, da dies keine ausreichende Sicherheit garantieren würde; so ist es auch im oben stehenden Text formuliert.

      Das Team von bussgeldkatalog.net

  25. Theodor sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren, den vorgeschriebenen Waffenschrank habe ich. Ich möchte aber in Kürze zu einem Freund ca. 250 km von hier auf die Bockjagd gehen, das Ganze mit Übernachtung bei meiner Mutter, bei es keinen Waffenschrank gibt. Wie ist zu verfahren?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Theodor,
      Informationen über die richtige Aufbewahrung und einen entsprechenden Transport Ihrer Waffe erhalten Sie bei der zuständigen Behörde.

      – Die Redaktion

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